Revisonszulassung, Vorfragenbindung des Verwaltungsgerichtes
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG eine Vorfrage dar. Für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses ist daher der Unabhängige Verwaltungssenat im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig (vgl zuletzt VwGH vom 14.1.2013, 2010/08/0077).
Die Revision (der Abgabenbehörde) gegen die Einstellung des Strafverfahrens ist zulässig, da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Bindung einer Verwaltungsbehörde, nämlich des Unabhängigen Verwaltungssenates, an die Vorfragenentscheidung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger bezieht. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen
a) ob das Verwaltungsgericht in gleicher Weise dieser Bindungswirkung unterliegt, und wen ja,
b) ob diese Bindungswirkung auch besteht, wenn die Vorfragenentscheidung augenscheinlich nicht mängelfrei erlassen wurde,
fehlt bislang.