EuGH- Generalanwalt Jääskinen erläutert Verfahren zur Vorabanfrage

Im Anschluss an die Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung in Helsinki fand eine Vortragsreihe hochrangiger Repräsentanten der Europäischen Gerichte statt, die sich mit Fragen der Kommunikation einerseits zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten und anderseits zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union und dem Gerichtshof für Menschenrechte beschäftigte.

Niilo Jääskinen
Niilo Jääskinen

Von besonderem Interesse war der Vortrag von Niilo Jääskinen, einer der neun Generalanwälte des EuGH, der zuletzt ein Gutachten im Verfahren gegen Google („Recht auf Vergessenwerden“) erstattet hatte. Er referierte zum praktischen Ablauf von Vorabentscheidungsverfahren aus Sicht der Generalanwälte am EuGH. Jääskinen betonte die Bedeutung der nationalen Richter bei der Anwendung von Unionsrecht und wies darauf hin, dass die Sprache der Anfrage so gewählt werden sollte, dass sie auch für Nichtjuristen verständlich ist. Dies erleichtere ganz wesentlich die Übersetzung der Anfrage in alle anderen Sprachen. Die Bezugnahme auf Unionsrecht ist in der Anfrage klar darzustellen, die ausschließliche Bezugnahme auf die Grundrechtscharta ist nicht ausreichend.


Aus Sicht der Generalanwälte ist ganz wichtig, dass das Gericht alle Fakten erhebt, die nationale Rechtslage ausführlich in der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Fassung wiedergibt, wobei hier der wörtlichen Wiedergabe – wegen der exakten Sprache – gegenüber einer Zusammenfassung der Vorzug gegeben wird. Die Generalanwälte erwarten, dass das anfragende Gericht seine Position im Rechtsstreit darstellt und eine Erklärung abgibt, warum die Vorabanfrage gestellt wurde. Es wird nicht erwartet, dass das Gericht eine Lösung vorschlägt auch Ausführungen über die Anwendung des Unionsrechts selbst werden nicht erwartet.
In praktischer Hinsicht wird das Mitschicken des Originalaktes empfohlen, da in diesem oft für den EuGH wichtigen Informationen enthalten sind, der Umfang der Anfrage sollte 10 Seiten nicht übersteigen.
Weitere praktische Hinweise gibt es auf der Website des EuGH.

 

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