Laut Höchstgericht gilt Bedarfsprüfung nach Kundenzahl weiter – außer in abgelegenen Gebieten.
In Österreich wurden Apotheken-Konzessionen bislang nach einer starren Regelung im Apothekengesetz (ApG) vergeben: Würde durch eine neue Apotheke die Kundenzahl für eine bereits in der Umgebung bestehende auf unter 5500 sinken, bestehe am betreffenden Standort kein Bedarf, die Bewilligung sei dann zu versagen. In einer im Februar verkündeten Entscheidung erteilte der EuGH dem eine Absage: Eine Regelung, die den Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und von der Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen, widerspreche der Niederlassungsfreiheit, heißt es da.
Nun hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem neuerlichen Apotheken-Konzessionsstreit zu befassen – es ging um einen Standort im Stadtgebiet von Krems an der Donau. Der Gesundheitsminister hatte für eine neue Apotheke eine Konzession erteilt, die Inhaberin einer Nachbarapotheke hatte Einspruch erhoben, war damit aber abgeblitzt.
In Städten bleibt altes System
Der Verwaltungsgerichtshof gab nun in seiner Entscheidung (2013/10/02098) der Inhaberin der Nachbarapotheke recht: Der EuGH habe nämlich keine grundsätzlichen Bedenken gegen das im ApG vorgesehene Konzessionssystem – sondern nur dagegen, dass es für Abweichungen im Interesse der sicheren und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln keinen Raum lässt. Es müsse eine Möglichkeit geben, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Konkret betreffe das ländliche und abgelegene Gebiete mit wenigen und verstreut siedelnden Einwohnern: Dort muss es möglich sein, dass auch in der Mobilität eingeschränkte Personen und solche, die oft oder dringend Medikamente brauchen, eine Apotheke in vernünftiger Entfernung bekommen. Nur in solchen Situationen verbietet es laut VwGH das Unionsrecht, einen Apothekenkonzessionsantrag abzuweisen, um den Nachbarapotheken ein Kundenpotenzial von mindestens 5500 Personen zu erhalten.
Im Stadtgebiet von Krems sei das auszuschließen, hier gelte weiterhin die Bedarfsprüfung nach der Personenzahl. Dazu gab es zwar ein Gutachten der Apothekerkammer, wonach (durch Ambulanzpatienten des Landesklinikums) den eingesessenen Nachbarapotheken genug Kunden bleiben würden; dem Höchstgericht reichte das aber nicht. Es entschied, die Bedarfsvoraussetzungen seien mangelhaft ermittelt worden und die Konzession daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Bedarfsprüfung muss nun wohl ausführlicher nachgeholt werden.