Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf.
Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird.
Das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.
Bloße Fiktion der Geltung der Menschenrechte reicht nicht aus
Glaubt man der im Herbst 2013 veröffentlichten internationalen Studie 


Die ursprünglich bereits im Jahr 2013 vorgesehene Einführung eines Zentralen Personenstandsregisters (ZPR)und eines Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) wurde um ein Jahr verschoben und startet mit 1.November 2014.