Hat die Finanzpolizei Parteistellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten?

17.673.999Das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.

Seit ihrer Einrichtung im Frühjahr 2011 führt die Finanzpolizei in einer Vielzahl von Wirtschaftsbereichen Kontrollen und Erhebungen durch, insbesondere zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung, des Sozialbetrugs und Lohndumpings, des illegales Glücksspiels und der Hinterziehung von Abgaben.

Erlassen die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden auf Grund von Anzeigen der Finanzpolizei Straferkenntnisse, Beschlagnahmebescheide, Einziehungsbescheide etc., gegen die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben wird, stellte sich bereits wiederholt die Frage, ob im Beschwerdeverfahren der Finanzpolizei selbst eine Parteistellung zukommt oder nicht. Jetzt hat das BM für Finanzen zu einer diesbezüglichen Anfrage des Verwaltungsgerichtes Kärnten ausführlich Stellung genommen.


Die Finanzpolizei ist nach Auffassung des BM für Finanzen als „besondere Organisationseinheit“ iSd § 9 Abs. 3 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG) zwar selbst keine Abgabenbehörde, sodass ihr aus eigener Macht auch grundsätzlich deren Rechte nicht zustehen. Die Befugnisse der Organe der Organisationseinheit „Finanzpolizei“ ergeben sich nach Meinung des Ministerium jedoch aus den ihr zugrundeliegenden Organisationsnormen.

So erfolgte die Einrichtung der Finanzpolizei im organisatorischen Sinn auf Basis des § 9 Abs. 3 AVOG 2010 durch § 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV). Als solche werde sie von Gesetzes wegen als Organ der Abgabenbehörden tätig (§ 9 Abs. 3 letzter Satz AVOG 2010). Ihr kommen nach Meinung des BM für Finanzen damit in Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Berechtigungen der Abgabenbehörden „wie diesen“ zu ( § 10b Abs. 2 AVOG 2010 – DV).

Dass die Finanzpolizei nicht aus eigener Vollmacht, sondern immer für eine konkrete Abgabenbehörde auch in Wahrnehmung der Parteistellung und des Beschwerderechts tätig werde, wird nach Auffassung des BM für Finanzen nach außen hin dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Beschwerdeschreiben das jeweils zuständige Finanzamt mit dem Hinweis ausdrücklich angeführt werde, dass die Finanzpolizei für dieses Amt einschreitet. Weiters erfolge die Zeichnung „im Namen des Vorstandes“. Die umfassende Leitungsfunktion des Vorstandes eines Finanzamtes ergebe sich aus § 11 AVOG 2010.

Die Finanzpolizei selbst habe keinen „Vorstand“, sondern gem. § 10b Abs. 4 AVOG 2010 – DV einen „Leiter“, dem aber keine fachliche Leitungsfunktion zukomme. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Konstruktion, wie sei seit vielen Jahren für die Organisationeinheiten „Großbetriebsprüfung“ und „Steuerfahndung“ gehandhabt worden sei, welche als eigenständige Organisationeinheiten für die jeweilige Abgabenbehörden bzw. die Finanzstrafbehörden tätig würden.

Zusammenfassung

Zusammengefasst lasse sich daher festhalten, dass die Finanzpolizei nur als Organ der Abgabenbehörde tätig werde, sohin stets im Auftrag und im Namen der Abgabenbehörde auftrete und keiner weiteren Nachweise einer Beauftragung zum Tätigwerden bedürfe. Wenn die Organwalter der Organisationseinheit „Finanzpolizei“ Erklärungen abgeben, so erfolgten diese stets im Namen und unter der Bezeichnung des Finanzamtes als Abgabenbehörde.

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