Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist das Zusammenspiel von mündlicher Verkündung eines Erkenntnisses und dessen schriftlicher Ausfertigung unklar.
Da die Frage, wann ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes in rechtliche Existenz tritt, also als „erlassen“ gilt, für den Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung ist, wurde die Prüfung des § 29 VwGVG und des § 82 Abs.1 zweiter Satz VfGG beschlossen.
Beim Verwaltungsgericht Wien wurde in einem administrativen Verwaltungsverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das abweisende Erkenntnis nach Ende der Verhandlung mündlich verkündet. Vom Beschwerdeführer wurde zur Erhebung der Beschwerde nicht die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses abgewartet, sondern bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen das mündlich verkündete Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Für eine Veranstaltung des ORF-Landesstudio Kärnten unter dem Titel „60 Jahre Funkhaus“ wurde zwischen dem ORF und einer Schule (einer höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe) vereinbart, dass die Schule im Rahmen des Unterrichts das Catering Service für die Veranstaltung übernimmt.
Auch Zugriff auf Beweismittel anderer Verfahren soll erlaubt werden. Datenschützer melden Verfassungsbedenken an
Die heimische Justiz hinkt hinsichtlich der personellen Ausstattung im europäischen Vergleich deutlich hinterher.
Vergaberecht, Rechenfehler