Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Beschluss
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG durch das Verwaltungsgericht hat in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).
Das Vergreifen in der Form steht vorliegend einer Erledigung nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.