VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtVerlesung von Angeboten

Bieterangaben zu qualitativen Zuschlagskriterien dürfen bei der Angebotsöffnung nur verlesen werden, wenn es sich um in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben handelt und die Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden war.

Das LVwG Vlbg hatte in einem Nachprüfungsverfahren die Frage zu behandeln, ob in einem offenen Verfahren im Rahmen der Angebotsöffnung die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum qualitativen Zuschlagskriterium der Zertifizierung der Umweltgerechtigkeit verlesen werden musste. In der Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass qualitative Zuschlagskriterien wie zB die angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG verlesen werden.

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VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur Zl. G 148/2014 vom 2.12.2014 der Vorgangsweise des Gesetzgebers, den an ein Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung gesetzlich abzuerkennen,einen Riegel vorgeschoben.

In seiner Entscheidung hat der VfGH klargestellt, dass nach der Grundkonzeption des VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Der Gesetzgeber hat sich damit zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes klar bekannt.

Vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abweichende Regelungen sind nach dem Urteil des Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen. Unter dem Blickwinkel dieses Erkenntnisses scheint die Verfassungsmäßigkeit anderer abweichender Bestimmungen, wie sie etwa im Bereich des Umweltrechts beschlossen wurden, mehr als fraglich.

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Verwaltungsakademie stellt Fortbildungsprogramm 2015 vor

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Verwaltungsakademie des Bundes

Mit ihrem Bildungsprogramm im Bereich der „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ will die Verwaltungsakademie des Bundes allen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern Österreichs eine Plattform bieten, auf der sie sich fachlich austauschen und vernetzen können.

Nicht zuletzt soll mit diesem Angebot ein Beitrag zur Umsetzung eines einheitlichen Richterbildes geleistet werden, wie es der Nationalrat in der Entschließung 242/E XXIV. GP zum Ausdruck gebracht hat.

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Verschärfte Sanktionen gegen Lohndumping und Sozialbetrug

Mit 1. Jänner wurden durch das Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014, kundgemacht am 16.12.2014, schärfere Sanktionen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings sowie des Sozialbetrugs eingeführt. Vor allem auch die Pflichten zur Vorlage der Lohnunterlagen und die entsprechenden Strafbestimmungen wurden verschärft. So wird nun nicht mehr die Strafe je Arbeitgeber …

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Das erste Jahr (4) – Standesvertretung, Dachverband und Europa

-DVVR wird gegründet

Bereits Anfang Jänner 2104 haben die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen ein kräftiges Lebenszeichen gegeben und sich zu einem gemeinsamen Dachverband (DVVR) zusammengeschlossen

Erklärtes Ziel ist es, auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates vom Mai 2012 Maßnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit zwischen den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten zu unterstützen und die Schaffung eines einheitlichen Dienst- und Besoldungsrechtes für alle Richter in Österreich und die gemeinsame Aus- und Fortbildung zu fördern.

Aus diesem Grund ist der Dachverband in einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen herabgetreten und hat Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen.

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Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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Das erste Jahr (1) – Verfahrensrecht

Der Jahreswechsel bietet natürlich auch uns eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen über das, was passiert ist, im ersten Jahr der „Verwaltungsgerichtbarkeit“.

Das Hauptaugenmerk unseres Jahresrückblicks gilt dabei dem Verfahrensrecht (1), dem Organisationsrecht (2) und dem Dienstrecht (3) sowie der Entwicklung der richterlichen Standesvertretung in Österreich und auf europäischer Ebene (4).

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Wie geheim darf die Strafjustiz sein?

diepresse_com_logoDie gegen mutmaßliche Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat ermittelnden österreichischen Staatsanwälte wollen, dass ihre Namen aus Sicherheitsgründen geheim gehalten werden. Eine Analyse.

Ex-Bawag-Boss Helmut Elsner bekam wegen Untreue erstinstanzlich neuneinhalb Jahre Haft (der OGH erhöhte auf zehn Jahre). Elsners erfolgreicher Ankläger, Oberstaatsanwalt Georg Krakow, wechselte mit Richterin Claudia Bandion-Ortner in die Politik. Sie wurde Justizministerin, er Kabinettschef. Diese Karrieren waren mediales Dauerthema. Porträts wurden geschrieben, Fotos veröffentlicht. Sollten sich in den derzeit anhängigen Jihadisten-Verfahren ebenfalls Karrieresprünge abzeichnen, könnte es mit der Berichterstattung eng werden. Das Justizressort will, dass die Namen von Staatsanwälten geheim gehalten werden. Ist das realistisch?

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EuGH: Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten gilt auch für Videoaufzeichnungen privater Überwachungskameras

Video-Kamera-Überwachung-Einfamilienhaus-gegen-Diebstahl-während-UrlaubAuch Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und die auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG).

Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 klar. Die Richtlinie ermögliche jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen.

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