In Bauverfahren, die nach der niederösterreichischen Bauordnung geführt werden, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht künftig keine aufschiebende Wirkung. So sieht es die mit 1. Februar 2015 in Kraft tretende Novelle zur Bauordnung in § 5 vor.
Die aufschiebende Wirkung kann nur auf Antrag einer beschwerdeführenden Partei nach einer sogenannten „Interessenabwägung“ ausnahmsweise zuerkannt werden. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Bauwerber sofort zu bauen beginnen darf, auch wenn ein Nachbar eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhebt.
In seiner
Mit Erkenntnis vom 15. Dezember,
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Auf den Verwaltungsgerichtshof kommt neue Arbeit zu:
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