Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

Bei den Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte der Länder verhält sich das grundsätzlich anders: Nur das Land Wien hat ein eigenes Dienstrecht für die RichterInnen geschaffen, alle anderen Länder behelfen sich mit der Anwendung des Landesdienstrechts für Beamte, abgeändert durch Sonderbestimmungen. Die „sinngemäße“ Anwendung führt im Zusammenspiel mit einer ausufernde Verweistechnik dazu, dass die Beantwortung der Frage, welche Bestimmungen für RichterInnen im konkreten Fall anzuwenden sind, mitunter zur Denksportaufgabe wird.

Das Land Vorarlberg verweigert den Richterinnen und Richtern sogar ein pragmatisiertes Dienstverhältnis. Dort gibt es nach Auffassung der Personalvertretung durch „eine Befristung des der Bestellung zugrundeliegenden Dienstverhältnisses“ so etwas wie „Richter 2. Klasse“.
-Einreihungsprobleme

Besondere Probleme bestehen im Bereich der besoldungsrechtlichen Überleitung in die neuen Gehaltsschemata. Beim Bundesverwaltungsgericht haben sich rund 40 RichterInnen an den Verwaltungsgerichtshof gewandt, weil sie ihre Einreihung als zu niedrig erachten, in Kärnten wurde bereits vom Verwaltungsgericht den RichterInnen mit ihren Anträgen auf höhere Einreihung Recht gegeben.

-Diskriminierung: VerwaltungsrichterInnen doppelt betroffen

Die RichterInnen der neuen Verwaltungsgerichte sind von der notwendigen Neuberechnung der Vorrückungsstichtage für öffentliche Bedienstete, die durch das aktuelle Urteil des EuGH (Rechtssache C 530/13) schlagend wird, doppelt betroffen: Einerseits können sie selbst Antragsteller sein, andererseits entscheiden sie in diesen Verfahren über Beschwerden gegen abweisende Bescheide der Dienstbehörden.

Sollten sich Bund und Länder nicht zu einer unionrechtskonformen gesetzlichen Lösung durchringen können, wird es Aufgabe der Verwaltungsgerichte werden, das Urteil des EuGH in der Praxis umzusetzen.

Die Richtschnur dafür hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seine Entscheidung zur Zl. 2012/12/0007 vom 4.9.2012 – also schon vor Einholung der 2. Vorabentscheidung – vorgegeben: Der Gerichtshof selbst hat die Vorrückung des Beschwerdeführers verfügt.

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