VwG Judikatur / Vergaberecht

Fachgruppe VergaberechtVerlesung von Angeboten

Bieterangaben zu qualitativen Zuschlagskriterien dürfen bei der Angebotsöffnung nur verlesen werden, wenn es sich um in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben handelt und die Verlesung in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden war.

Das LVwG Vlbg hatte in einem Nachprüfungsverfahren die Frage zu behandeln, ob in einem offenen Verfahren im Rahmen der Angebotsöffnung die Angaben der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum qualitativen Zuschlagskriterium der Zertifizierung der Umweltgerechtigkeit verlesen werden musste. In der Ausschreibung war bestandsfest festgelegt, dass qualitative Zuschlagskriterien wie zB die angebotene Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG verlesen werden.

Das LVwG legte dar, dass gemäß § 118 Abs 5 Z 4 BVergG nur die Verlesung von in Zahlen ausgedrückten Bieterangaben vorgesehen werden darf. Angaben zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Umweltzertifikates sind keine in Zahlen ausgedrückten Bieterangaben. Die bestandsfeste Festlegung musste daher nach den auch im Vergaberecht anzuwendenden Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB so verstanden werden, dass Angaben betreffend ein etwaiges Umweltzertifikat nicht zu verlesen sind.

LVwG Vlbg vom 20.11.2014, LVwG-314-008/S1-2014

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