VfGH Judikatur/ Verfahrensrecht

Aufschiebende Wirkung von Beschwerden

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zur Zl. G 148/2014 vom 2.12.2014 der Vorgangsweise des Gesetzgebers, den an ein Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung gesetzlich abzuerkennen,einen Riegel vorgeschoben.

In seiner Entscheidung hat der VfGH klargestellt, dass nach der Grundkonzeption des VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Der Gesetzgeber hat sich damit zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes klar bekannt.

Vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abweichende Regelungen sind nach dem Urteil des Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen. Unter dem Blickwinkel dieses Erkenntnisses scheint die Verfassungsmäßigkeit anderer abweichender Bestimmungen, wie sie etwa im Bereich des Umweltrechts beschlossen wurden, mehr als fraglich.


Gegenstand des Verfahrens beim VfGH war ein Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Das Gericht hatte die Aufhebung der Bestimmung des §77 Abs2 erster Satz zweiter Halbsatz Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/1991 idF BGBl I 161/2013, als verfassungswidrig beantragt.

Mit dieser Bestimmung war die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in jene Fällen ausgeschlossen worden, in denen ein Betroffener sich weigert, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und er daraufhin von der Behörde mit Bescheid verpflichtet wird, dieser Anordnung nachzukommen.
Der VfGH übersieht dabei nicht, dass es Fälle gibt, bei denen das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr die sofortige Vollstreckung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtfertigt. Diesem öffentlichen Interesse wird jedoch bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde unter den Voraussetzungen des §13 Abs2 VwGVG entsprochen, sodass bei entsprechender Gefahrenprognose auch die mögliche Entstehung oder Fortsetzung eines rechtswidrigen Zustandes etwa in Form der Begehung schwerer Straftaten nicht hingenommen werden muss und es somit einer abweichenden Regelung nicht bedarf. Da diese rechtliche Möglichkeit hinreicht, ist der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich.

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