Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichter im Zeichen der Krise

2016-05-03-41-logo_aeaj_rgb_v2An der 17. Generalversammlung der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ), die letzte Woche in Vilnius (Litauen) stattfand, haben VertreterInnen aus 20 Ländern teilgenommen.

Neben organisatorischen Fragen waren die zentralen Themen die aktuellen Entwicklungen in Europa, welche auf die Arbeit der Verwaltungsgerichte unmittelbaren Einfluss haben.

So bestehen derzeit in Deutschland äußerst umstrittene Pläne, die hohe Anzahl von Rechtsmittel in Asylverfahren durch den Einsatz sogenannter „Richter auf Zeit“ zu bewältigen. In Frankreich wurde die Kontrolle der Notstandmaßnahmen auf die Verwaltungsgerichte übertragen, ohne dafür ein entsprechendes Verfahrensrecht vorzusehen.

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Programmtipp: ORF macht Zuseher zur Richtern

terror102~_v-body__16__9Gerichtsverhandlungen werden immer häufiger zu einem Format für die Aufarbeitung aktueller politischer Themen. Während im Theaterstück „Please, Continue (Hamlet)“

die Theatermacher aufzeigen wollen, wie unpräzise und zufällig Rechtsprechung sein kann oder derzeit im Künstlerhaus in Wien das „Kapitalismustribunal“ die mutmaßlichen Verbrechen des Kapitalismus untersucht werden, verfilmt der ORF derzeit das Justizdrama „Terror“, des Schriftstellers Ferdinand von Schirach.

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Asylrecht: Schnellverfahren auch in der Schweiz ?

Bereits im Jahr 2012 führte die Schweiz ein 48-Stunden-Verfahren für Asylwerber aus europäischen Herkunftsländern ein. Nun will die Schweizer Regierung auch die übrigen Asylverfahren beschleunigen. Nach einer Gesetzesrevision, über die das Schweizer Volk am 5. Juni abstimmt, sollen die Verfahren künftig in zentralen Erstaufnahmelagern – den Bundeszentren – möglichst schnell abgewickelt werden, noch bevor die …

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VwGH Judikatur / Mitteilung der Beschwerde an „sonstige Parteien“

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Aus diesem Grund sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet sicherzustellen, dass auch die „sonstigen Parteien“ von der Erhebung einer Beschwerde in Kenntnis gesetzt werden (§ 10 VwGVG). Hat dies die Behörde unterlassen, ist die Mitteilung an die „sonstigen Parteien“ …

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Asylnovelle: Recht auf Asylverfahren kann künftig zeitweilig eingeschränkt werden

Schwerpunkt Migration
Schwerpunkt Migration

Flüchtlinge werden in Österreich künftig nur noch ein eingeschränktes Recht auf ein Asylverfahren haben, wenn eine Überforderung der staatlichen Behörden bzw. eine Überlastung der öffentlichen Dienste droht.

Entsprechende Sonderbestimmungen für das Asylverfahren wurden gestern beschlossen.

Die Maximaldauer eines Asylverfahrens ist künftig gesetzlich mit 15 Monaten – statt wie bisher 6 Monate – festgelegt. Ursprünglich hätte diese Obergrenze in begründeten Einzelfällen um weitere drei Monate überschritten werden können. Davon hat man letztendlich jedoch Abstand genommen. In den präzisierten Erläuterungen wird darüber hinaus darauf verwiesen, dass Asylanträge bestimmter „vulnerabler Personengruppen“ wie unbegleitete Minderjährige prioritär behandelt werden können. Auch in einigen anderen Punkten wurden die Erläuterungen nachgeschärft.

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EuGH: Altersdiskriminierung und das Verhältnis von nationalem Recht und Unionsrecht

eugh-logo-curiaDer EuGH hat das Verhältnis von Unions- und mitgliedstaatlichem Recht klargestellt und sich zu der Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rechtsprechung geäußert.

Das Gericht befand am 19. April 2016 in der Rs. C-441/14, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, geregelt in Art. 21 Grundrechtecharta und speziell ausgestaltet durch die Richtlinie 2000/78 für die Bereiche Beruf und Beschäftigung, auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern untersage, eine Entlassungsabfindung zu erhalten, wenn sie eine Altersrente bezögen.

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„Parteibuch“ wichtig bei Besetzungen in Regulierungsbehörden

Dass Spitzenposten in Österreich nach Parteizugehörigkeit vergeben werden, ist keine Neuigkeit. Nun aber bestätigt eine Studie diesen Befund am Beispiel der Besetzung „ unabhängiger“ Regulierungsbehörden. Diese Behörden, die in den Bereichen Energie, Telekommunikation und öffentlicher Verkehr den Wettbewerb hüten, sind per Statut unabhängig. De facto aber werden die dortigen Topjobs vorzugsweise an Parteigänger vergeben. Und …

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Glückspielgesetz – was nun ? (2)

Glücksspielgesetz ist mit EU-Recht vereinbar und weiterhin anzuwendenUngelöstes Problem: Ermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen, unabhängig von Parteivorbringen und Parteianträgen, den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln (VwGH vom 26. Juni 2014, Zl.Ro 2014/03/0063).

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, wie damit umzugehen ist, wenn die Behördenparteien die ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht wahrnehmen, insbesondere die an sie gerichteten Fragestellungen nicht beantworten. In diesen Fällen wird es für die Gerichte zunehmend unmöglich, auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente zielführend einzugehen.

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Glückspielgesetz – was nun ? (1)

253344_m3w561h315q80v54717_xio-fcmsimage-20100629165547-006009-4c2a0973afb65.309547455_1001In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.

Das hat einerseits damit zu tun, dass nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs dem österreichischen Glücksspielmonopol die „unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung “ fehlt und er beim Verfassungsgerichtshof dessen Aufhebung beantragt hat und anderseits der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe der in den Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragestellungen unbeantwortet ließ.

Schwierige Verfahrensführung

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