In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.
Das hat einerseits damit zu tun, dass nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs dem österreichischen Glücksspielmonopol die „unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung “ fehlt und er beim Verfassungsgerichtshof dessen Aufhebung beantragt hat und anderseits der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe der in den Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragestellungen unbeantwortet ließ.
Schwierige Verfahrensführung

Das Vorhaben der Bundesregierung, ein Asylschnellverfahren in Form eines „Maßnahmenbeschwerde“- Verfahrens einzuführen, stößt auf erheblich juristische Bedenken.