VwGH Judikatur / Mitteilung der Beschwerde an „sonstige Parteien“

fachgruppe verfahrensrechtDas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen.

Aus diesem Grund sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet sicherzustellen, dass auch die „sonstigen Parteien“ von der Erhebung einer Beschwerde in Kenntnis gesetzt werden (§ 10 VwGVG).

Hat dies die Behörde unterlassen, ist die Mitteilung an die „sonstigen Parteien“ vom Verwaltungsgericht nachzuholen (Ra 2015/09/0125 vom 24. Februar 2016).

Hier das Erkenntnis im Wortlaut…

 

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