In seiner lange erwarteten Entscheidung vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt zwar klargestellt, dass aus seiner Sicht das österreichische Glückspielgesetz weder verfassungswidrig noch unionsrechtswidrig ist, die erwünschte Rechtssicherheit bei Anwendung des Glückspielgesetzes ist allerdings nicht eingetreten.
Das hat einerseits damit zu tun, dass nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs dem österreichischen Glücksspielmonopol die „unionsrechtlich erforderliche Rechtfertigung “ fehlt und er beim Verfassungsgerichtshof dessen Aufhebung beantragt hat und anderseits der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe der in den Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragestellungen unbeantwortet ließ.
Schwierige Verfahrensführung
Auf Grund dieser Entwicklung wird in den vielen bei den Verwaltungsgerichten offenen Glückspielverfahren die Verfahrensführung nicht einfacher werden. Insbesondere wird von seiten der Beschwerdeführer häufig mit Anträgen auf Anfechtung der Bestimmungen des Glückspielgesetzes durch das jeweilige Verwaltungsgericht zu rechnen sein, welche auf die Entscheidung des OGH verweisen. Teilt das Verwaltungsgericht die Bedenken der Unionsrechtswidrigkeit nicht, wird das Gericht seinen Standpunkt unter Bezug auf das VwGH- Erkenntnis begründen können. In diesem Fall wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit mit Beschwerde an den VfGH bekämpft werden.
Teilt das Verwaltungsgericht hingegen die Rechtsmeinung des OGH, müsste das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des Glückspielgesetzes immer dann unangewendet lassen, wenn ein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug vorliegt, wenn etwa der Sitz eines beteiligten Unternehmens im EU-Ausland liegt. In diesem Zusammenhang könnte auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-581/14 („Naderhirn“)zum Tragen kommen, der zufolge dann keine Bindung der Untergerichte an eine höchstgerichtliche Entscheidung besteht, wenn diese dem Unionsrecht widerspricht.
Liegt nur ein „Inlandssachverhalt“ vor, muss das Verwaltungsgericht im Falle von Bedenken wohl ebenfalls eine Anfechtung der entsprechenden Bestimmungen des Glückspielgesetzes wegen „verfassungsrechtlich unzulässiger Inländerdiskriminierung“ vornehmen.