EuGH: Altersdiskriminierung und das Verhältnis von nationalem Recht und Unionsrecht

eugh-logo-curiaDer EuGH hat das Verhältnis von Unions- und mitgliedstaatlichem Recht klargestellt und sich zu der Pflicht der nationalen Gerichte zur Berücksichtigung der unionsrechtlichen Rechtsprechung geäußert.

Das Gericht befand am 19. April 2016 in der Rs. C-441/14, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, geregelt in Art. 21 Grundrechtecharta und speziell ausgestaltet durch die Richtlinie 2000/78 für die Bereiche Beruf und Beschäftigung, auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten einer nationalen Regelung entgegenstehe, die es einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern untersage, eine Entlassungsabfindung zu erhalten, wenn sie eine Altersrente bezögen.


Der EuGH betonte erneut, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, entsprechende Normen innerhalb der vom EuGH aufgestellten Schranken unionsrechtskonform auszulegen. Gegebenenfalls müsse eine gefestigte nationale Rechtsprechung geändert werden. Sollte eine unionsrechtskonforme Auslegung dennoch nicht möglich sein, da sie contra legem erfolge, bliebe die gegen das Unionsrecht verstoßende Norm unangewendet.

Dem stehe nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen: Die nationalen Richter seien verpflichtet, die Auslegung unionsrechtlicher Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen (Rs. C-499/08) auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der früheren Entscheidung entstanden seien.

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