Verfügt die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Behörde über (zuverlässige) Informationen über systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat, die eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Betroffenen nach der Übergabe iS von Art 4 GRC befürchten lassen, kann sie die Vollstreckung von zusätzlicher Informationserteilung durch die ausstellende Justizbehörde abhängig machen.
Die Entscheidung über die Übergabe ist bis zum Erhalt von Informationen, welche das Vorliegen einer solchen Gefahr ausschließen, aufzuschieben. Können Bedenken nicht binnen angemessener Frist ausgeräumt werden, ist das Übergabeverfahren uU zu beenden.