18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag (1): Restriktiver Rechtsschutz im Verwaltungsprozess

verwaltungsgerichtstagHamburgMit rund 1.000 Teilnehmern, die in insgesamt 13 Arbeitskreisen und Workshops fachspezifische und gesellschaftspolitische Themen diskutieren, zählt der deutsche Verwaltungsgerichtstag wohl zu den größten derartigen Veranstaltungen in Europa.

Die alle drei Jahre organisierte Veranstaltung des Bundes deutscher Verwaltungsrichter (BDVR) fand letzte Woche in Hamburg statt. Daran teilgenommen haben auch zahlreiche österreichische VerwaltungsrichterInnen. Auch unter den EröffnungsrednerInnen war eine österreichische Kollegin,Edith Zeller (Richterin am Verwaltungsgericht Wien) in ihrer Funktion als Präsidentin der Europäischen Verwaltungsrichtervereinigung (AEAJ).

 

Restriktive Handhabung der Rechtsmittel

Ein eigener Arbeitskreis beschäftigte sich eingehend mit der Problematik der Ausgestaltung der Rechtmittel im verwaltungsgerichtlichen Prozess. Der Grund dafür liegt in dem Umstand, dass in Deutschland die Zulassung von Rechtsmittel sehr restriktiv gehandhabt wird, wodurch eine Berufungsquote an die Oberverwaltungsgerichte von nur 4-5% und eine Revisionsquote an das Bundesverwaltungsgericht von nur 0,125% zu verzeichnen ist.

Es wurde festgestellt, dass diese niedrige Rechtsmittelquote vor allem im Hinblick auf die rechtsstaatliche Komponente von Rechtsmitteln besorgniserregend ist, da Rechtsmittel zur Kontrolle und Fehlerkorrektur richterlicher Entscheidung (Richtigkeitskontrolle durch Berufung) aber auch zur Rechtsvereinheitlichung und –fortildung (Rechtsvereinheitlichung durch Revision) unverzichtbar sind. Gerügt wurde auch die Dauer der Zulassungsverfahren für Berufungen, die nicht selten über ein Jahr dauern, bevor überhaupt erst das eigentliche Berufungsverfahren beginnt. Es wurde auch die Frage gestellt, wie eine Vereinheitlichung ermöglicht werden kann, wenn nur mehr Ausnahmefälle in Rechtsmittel gezogen werden. Dabei wurden verschiedene Änderungsmöglichkeiten diskutiert, u.a. dass Berufungen grundsätzlich zulässig sein sollten, wenn nicht innerhalb einer Frist von der Berufungsbehörde die Zulässigkeit verwehrt wird, wobei auch Rechtmittel gegen diese Zulassungsentscheidung angedacht wurden.

Grenzen der städtebaulichen Verdichtung

In einem anderen Arbeitskreis wurden die Grenzen der städtebaulichen Verdichtung diskutiert. So ist gesetzlich in Deutschland scheinbar strikt eine Grenze für jeweils verschiedene Nutzungsgebiete vorgesehen, wobei aus städtebaulichen Gründen diese scheinbar fix festgelegten Grenzen überschritten werden können, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Regel ist daher mittlerweile zur Ausnahme geworden und die festgesetzten Dichtegrenzen vielmehr überschritten, da Gemeinden einen weiten Spielraum haben, der kaum oder schwer überprüfbar ist. Es wurde auch thematisiert, die Folgen der Verdichtung, wie Verkehr, Infrastruktur, Erholungsräume bei der Verdichtung mitzuplanen. Dabei wurde auch die Frage gestellt, ob es eine Grenze der sozialen Dichte für den sozialen Frieden gibt bzw. eine solche Grenze gesetzlich vorgesehen werden soll.

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