Am 22. und 23. September 2016 fand – wiederum in den Räumlichkeiten des Juridicum der Universität Wien – das diesjährige Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Generalthema „Der Weg zur richterlichen Entscheidung“ statt.
Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (DVVR) erweiterte mit seinem Beitrag die Sicht auf das Generalthema.
Der Sprecher des Dachverbandes, Markus Thoma, variierte das Thema in den Facetten „Der Weg zur richterlichen Entscheidung in Asylsachen“, „Der Weg zum (einheitlichen) Richteramt“ und „Wege zur richterlichen Entscheidung“ im internationalen Kontext.
Der Tiroler Landtag hat auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rs C-530/13, Schmitzer, vom 11. November 2014) reagiert und die Anrechnung von Vordienstzeiten und die Festlegung der Zeiträume für Vorrückungen neu geregelt.
Mit einer Novelle zum Landesbeamtengesetz 1998 (LGBl. 78/2016) wir die besoldungsrechtliche Stellung der Tiroler Landesbeamten im Wege einer außerordentlichen Vorrückung (oder einer außerordentlichen Zeitvorrückung) verbessert. Mit den novellierten Bestimmungen sollen die Alterdiskriminierung infolge der Nichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr beseitigten werden.
Die Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.
Der EGMR verlangt die Teilnahme der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. In seinem Erenntnis Karelin vom 20. 9. 2016, 926/08, betont der EGMR die Notwendigkeit der Teilnahme eines Behördenvertreters im Verwaltungsstrafverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, die Beweise aufnehmen kann. Die Abwesenheit der verfolgenden Partei könnte den Richter in die Rolle des Anklägers bringen …
Der Europäische Gerichtshof hat – in einer wohl historischen Entscheidung- die Grundrechte gestärkt: Laut dem am Dienstag veröffentlichten Urteil in den Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P ist es grundsätzlich möglich, gegen die von der Troika (Europäischer Zentralbank, Internationalem Währungsfonds und Europäischer Kommission) verordneten Sparmaßnahmen auf Schadensersatz zu klagen, wenn diese nachweislich Grundrechte verletzen.
Anlass des Richterspruchs waren Beschwerden mehrerer Kläger aus Zypern um die Bankenrettung in der Euro-Krise: Ihre Einlagen hatten bei der Umstrukturierung des zypriotischen Finanzsektors im Jahr 2013 erheblich an Wert verloren, daher waren sie gegen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) vor Gericht gezogen. Unter anderem forderten sie Schadenersatz.
Die Justiz soll also heuer 3,9 Mio Euro einsparen und ihr Budget auch noch mit zusätzlichen 40 Mio Euro selbst finanzieren. Da wir weder Banken überfallen, noch an der Börse spekulieren, heißt das im Klartext: der Finanzminister erwartet von uns saftige Kartellstrafen und bei den Gerichtsgebühren soll auch weiterhin die Kasse klingeln. von Sabine Matejka …
Siegfried Königshofer, President of the Austrian Association of Administrative Judges; Jelena Ivanovic, President of the Administrative Court of Serbia; Dragomir Milojevic, President of the Supreme Court of Cassation; Johannes Eigner, Ambassador of the Republic of Austria in Belgrade; Kathrin Gabriel, Acting Head of Democratization Department, OSCE Mission to Serbia
So wie bei allen Beitrittswerbern seit dem Jahr 2002 ist auch für die Republik Serbien die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz eine „Conditio sine qua non“ für einen EU-Beitritt.
Da seitens der EU-Kommission bei den Beitrittsverhandlung dieses Jahr das Kapitel „Justiz“ eröffnet wurde, verstärkt Serbien seine Anstrengung, um europäische Rechtsschutz-Standards zu erfüllen.
Auf Einladung des serbischen Verwaltungsgerichts wurde im Rahmen einer zweitätigen Studienreise österreichischer Verwaltungsrichterinnen und Richter der serbische „Status-quo“ und die österreichische Reform der altungsgerichtsbarkeit ausführlich diskutiert.
Serbien befindet sich in einer ähnlichen Situation wie Österreich im Jahr 1990, vor Einrichtung der Unabhängigen Verwaltungssenate: Es gibt nur ein Verwaltungsgericht, welches als Rechtsschutzinstanz für alle Verwaltungssachen in ganz Serbien zuständig ist. Vorgelagert sind nur erstinstanzliche und zweitinstanzliche Behörden, die nach den Worten des Präsidenten des Kassationsgerichtshofes mit den Bürgern “ping-pong“ spielen.
Wird eine Behörde im UVP-Verfahren säumig, ist für das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, sondern ein Landesverwaltungsgericht zuständig.
Der Gerichtshof begründet diese ausschließlich auf den Wortlaut der Bestimmung („Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“) gestützte Auslegung mit Rechtsschutzüberlegungen: Der Verfassungsgesetzgeber verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Diese müsse derart klar und unmissverständlich sein, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedürfe, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen.
Die Aufhebung der Verfahrenshilfebestimmung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (§ 40 VwGVG) als verfassungswidrig machte eine Neuregelung der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten erforderlich.
Ab Jänner 2017 soll Verfahrenshilfe grundsätzlich auch in administrativen Verwaltungsverfahren und bei Maßnahmenbeschwerden gewährt werden können. Die Bundesregierung will diese Gelegenheit nützen, um weitere Verfahrensbestimmungen zu novellieren. So sollen zur Beweisaufnahme vor den Verwaltungsgerichten – nach dem Vorbild des § 277 ZPO – zukünftig auch Videokonferenzen möglich sein.
Die Veröffentlichung des Beschlusses der Bundesregierung, welche Personen zur Ernennung als zukünftige Richterin/Richter am Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagen werden, sorgt für Diskussionen. Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt sieht in der Veröffentlichung kein Problem: In der Abwägung zwischen „schutzwürdigem Geheimhaltungsinteresse, dass ich mich für ein öffentliches Amt beworben habe, und dem öffentlichen Interesse, das publik zu machen“, sei das …
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