Die Bemühungen des Bundes durch nunmehr drei Novellen des Gehaltsgesetzes die Folgen der Alterdiskriminierung kostengünstig zu beseitigen, sind (vorerst?) gescheitert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat abermals bestätigt, dass die zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegten Ausbildungszeiten – in unmittelbarer Anwendung des Unionsrechts – bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind (Ro 2015/12/0025 vom 9.September 2016). Damit steht fest, dass auch die novellierten Bestimmungen des österreichischen Gehaltsgesetzes „eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78“ enthalten.
Im Ausgangsverfahren hatte eine Bundesbeamtin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages unter Einbeziehung ihrer Schulzeiten beantragt. Dieser Antrag wurde von Dienstbehörde abgewiesen, dagegen wurde Beschwerde (zuerst Berufung) erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat in seinem Beschluss die Auffassung, dass auch die novellierten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes die Alterdiskriminierung nicht beseitigten und aus diesem Grund die Behörde die beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durchzuführen habe.
Der abweisende Bescheid wurde behoben und – da die Behörde ausgehend von einer falschen Rechtsansicht jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hatte – das Verfahren gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. (Siehe dazu: Rechtliche Beurteilung bindet Behörde und Gericht)
Das Bundesverwaltungsgericht ließ gegen diese Entscheidung eine Revision zu, welche nunmehr abgewiesen wurde.