Regierungsvorlage für Verfahrensnovelle beschlossen

Die Aufhebung der Verfahrenshilfebestimmung im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (§ 40 VwGVG) als verfassungswidrig machte eine Neuregelung der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten erforderlich.

Ab Jänner 2017 soll Verfahrenshilfe grundsätzlich auch in administrativen Verwaltungsverfahren und bei Maßnahmenbeschwerden gewährt werden können. Die Bundesregierung will diese Gelegenheit nützen, um weitere Verfahrensbestimmungen zu novellieren. So sollen zur Beweisaufnahme vor den Verwaltungsgerichten – nach dem Vorbild des § 277 ZPO – zukünftig auch Videokonferenzen  möglich sein.

Für die Praxis wesentlich ist die für die Verwaltungsgerichte vorgesehene Möglichkeit der verkürzten Ausfertigung von Erkenntnissen. Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt, so soll das Erkenntnis nach dem vorgeschlagenen § 29 Abs. 5 in gekürzter Form ausgefertigt werden können.

Enwurf

Erläuternde Bemerkungen

 

 

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