Umweltverträglichkeitsprüfung: Zuständigkeitschaos droht

fachgruppe verfahrensrechtDer Verwaltungsgerichtshof lässt mit einer Entscheidung  zur Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung in § 40 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) aufhorchen:  Nach dem Erkenntnis zur Zl. Ro 2015/05/0008 vom 02.08.2016 wird das Bundesverwaltungsgericht in UVP-Verfahren nur mehr dann zuständig, wenn die Entscheidung einer Behörde bekämpft wird.

Wird eine Behörde im UVP-Verfahren säumig, ist für das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht mehr  das Bundesverwaltungsgericht, sondern ein Landesverwaltungsgericht zuständig.

Der Gerichtshof begründet diese ausschließlich auf den Wortlaut der Bestimmung („Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“) gestützte Auslegung  mit Rechtsschutzüberlegungen:  Der Verfassungsgesetzgeber verpflichte den Gesetzgeber zu einer  präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Diese müsse derart klar und unmissverständlich sein, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedürfe, um die vom Gesetzgeber gewollten Kompetenzen der Behörden zu erkennen.

Aus den Anforderungen an eine präzise Regelung der Zuständigkeiten und deren genaue Befolgung durch die Vollziehung, ergebe sich daher, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 für Säumnisbeschwerden ausscheide, da in § 40 UVP-G 2000 ausdrücklich von „Entscheidungen“ die Rede ist, nicht aber von der Säumnis der Behörden.

Unlösbare Verfahrenskonstellationen

Es liegt auf der Hand, dass das Auseinanderfallen der Gerichtszuständigkeit  für Säumnisbeschwerdeverfahren und Bescheidbeschwerdeverfahren die betroffenen Gerichte und Behörden vor unlösbare Verfahrenskonstellationen stellen kann. Insbesondere kann die Behörde jetzt durch ihr Verhalten (Erlassen eines Bescheides oder Untätigkeit) steuern, welches Gericht zuständig wird.

Bereits im Jahr 2013 hat die Verwaltungsrichter-Vereinigung auf die Probleme hingewiesen, die entstehen, wenn sich die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten in den Ländern an der in der Bundesverfassung vorgesehenen Kompetenzverteilung orientiert. Denn oft ist sich nicht einmal der Materiengesetzgeber sicher, welches Gericht zuständig ist und vermiedet deshalb eindeutige gesetzliche Festlegungen der Zuständigkeit.

 

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