EuGH: Sparmaßnahmen der Troika dürfen nicht gegen Grundrechte verstoßen

diepresseDer Europäische Gerichtshof hat – in einer wohl historischen Entscheidung- die Grundrechte gestärkt: Laut dem am Dienstag veröffentlichten  Urteil in den Rechtssachen C‑8/15 P bis C‑10/15 P  ist es grundsätzlich möglich, gegen die von der Troika (Europäischer Zentralbank, Internationalem Währungsfonds und Europäischer Kommission) verordneten Sparmaßnahmen auf Schadensersatz zu klagen, wenn diese nachweislich Grundrechte verletzen.

Anlass des Richterspruchs waren Beschwerden mehrerer Kläger aus Zypern um die Bankenrettung in der Euro-Krise: Ihre Einlagen hatten bei der Umstrukturierung des zypriotischen Finanzsektors im Jahr 2013 erheblich an Wert verloren, daher waren sie gegen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) vor Gericht gezogen. Unter anderem forderten sie Schadenersatz.

Zwar scheiterten die Kläger aus Zypern vor dem Gericht. Die Richter argumentierten aber zugleich, dass Schadenersatzforderungen gegen EU-Kommission oder EZB im Prinzip möglich wären, wenn Behörden mit ihren Entscheidungen Grundrechte verletzt hätten.

Damit argumentiert der Europäische Gerichtshof ähnlich wie das oberster Verwaltungsgericht Griechenlands: Dieses hatte Kürzungen im Justizsektor im Juni 2014, die in Umsetzung der von der „Troika“  verordneten Sparmaßnahmen erfolgt waren, wegen Verstoßes gegen die griechische Verfassung sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, aufgehoben, Anfang Juni 2015 wurde auch die Kürzung von Privatpensionen als verfassungswidrig aufgehoben, da diese nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts den Rentnern „das Recht auf ein würdiges Leben vorenthalten“. (Siehe dazu auch: Krisenjurisprudenz – der Fall Griechenland).

 

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