Deutschland: Debatte über Kopftuchverbot für Richterinnen geht weiter

kopftuchIm Juni 2016 hatte das Augsburger Verwaltungsgericht  ein vom Landesjustizministerium erlassenes Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen für unzulässig erklärt, weil dieser Eingriff in die Religionsfreiheit nicht auf einem formellen Gesetz beruhte.

 

Das Gericht gab damit einer muslimischen Jura-Studentin recht, die im sogenannten Vorbereitungsdienst bei der Justiz war.

Jetzt hat sich die Regierung in Baden-Württemberg darauf geeinigt, religiöse Kleidungsstücke wie Kopftücher für Richter und Staatsanwälte verbieten zu wollen. Anlass waren muslimische Rechtsreferendarinnen gewesen, die über die vergangenen fünf Jahre verteilt ihre Ausbildung am Gericht absolvierten und ihr Kopftuch dafür nicht ablegen wollten.

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Wie wirksam wird das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?

Bild: (c) BilderBox
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Bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Zusammenhang mit der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte nach Österreich bestehen offenkundige Vollzugsdefizit (siehe dazu: Zahnlose Strafverfolgung) Das Problem wird nicht kleiner, sondern tendenziell größer, da ein massives Lohngefälle den Zuzug von Osteuropäern nach Österreich nach wie vor verstärkt.

 

Zur Umsetzung der EU-Richtlinien (Entsenderichtlinie, Durchsetzungsrichtlinie)  sieht das neue Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung ab 1.1.2017 einen ganzen Maßnahmenkatalog vor. Unter anderen sollen bestehende Regelungen über die Bereithaltung von Unterlagen vor Ort vereinfacht und die zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen übersichtlicher dargestellt werden.

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Autonomes Fahren: EU-Verordnung sieht Einführung von Unfalldatenschreiber vor

schwerpunkt-digitalisierung-logoEuropäisches Parlament und Europäischer Rat haben bereits eine Verordnung zur Regelung des autonomen Fahrens von Fahrzeugen in der gesamten Europäischen Union ausgearbeitet.

Neben der Genehmigung und der Marktüberwachung enthält diese Verordnung auch Bestimmungen zur verpflichtenden Einführung von Unfalldatenschreibern. Die aufgezeichneten Daten sollen auch unabhängigen Dritten, beispielsweise der gegnerischen Versicherung, zugänglich gemacht werden müssen, wenn die Daten „zur Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen […] benötigt werden“.

 

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Polen: Zuerst das Verfassungsgericht, dann die Grundrechte

Das polnische Verfassungstribunal (dpa/ picture-alliance/ Rafal Guz)
Das polnische Verfassungstribunal (dpa/ picture-alliance/ Rafal Guz)

Die polnische Regierung geht bei der Einschränkung des Rechtsschutzes sehr strategisch vor: Zuerst werden verschiedenste Winkelzüge unternommen, um neue Verfassungsrichter bestellen zu können, dann werden Gesetze erlassen, die die Grundrechte einschränken.

Offenkundig in der Hoffnung, dass die neu bestellten Verfassungsrichter diese Änderungen gutheißt.

So hatten bisher die polnischen Verfassungsrichter ihren Präsidenten jeweils aus den eigenen Reihen gewählt, eine Regelung, wie sie auch in den kürzlich beschlossenen „Recommandations“ des Europarates zur Rolle der Gerichtspräsidenten empfohlen wird.

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Wie hoch dürfen Verwaltungsstrafen nach der Verfassung sein?

Bild: (c) APA/GEORG HOCHMUTH
Bild: (c) APA/GEORG HOCHMUTH

Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte sich der Verfassungsgerichtshof über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit der Frage beschäftigt, ob es eine verfassungsrechtlich determinierte Höchstgrenze für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gibt.

Grund dafür war die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.151/1989 vorgenommene Abgrenzung der Strafgerichtsbarkeit von der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden. Der Gerichtshof hatte dazu im Erkenntnis G115/93 u.a. vom 29.11.1995 ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassung wegen gehalten ist, mit der Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen, „die (wegen ihrer Unabhängigkeit hiezu besonders qualifizierten) Organe der Strafgerichtsbarkeit“ zu betrauen.

Demnach waren hohe Strafen nur von einem ordentlichen Gericht zu verhängen, nicht von einer Verwaltungsbehörde, deren Mitarbeiter – anders als Richter – weder unabhängig noch weisungsfrei sind. Die Grenze für Verwaltungsstrafen wurde seinerzeit mit 600.000 Schilling (knapp 44.000 EUR) angesetzt.

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Europäische Charta der digitalen Grundrechte vorgestellt

schwerpunkt-digitalisierung-logoWie lässt sich die Souveränität und Freiheit des Einzelnen in der digitalen Welt schützen – gegen die Totalüberwachung durch den Staat, aber ebenso auch gegen den Zugriff mächtiger Konzerne?

Als Antwort auf diese Frage haben 27 Bürgerinnen und Bürger in den vergangenen 14 Monaten gemeinsam eine Europäische Charta der digitalen Grundrechte erarbeitet, die gestern zum ersten Mal in ganzseitigen Anzeigen in der ZEIT, der Süddeutschen Zeitung, der Welt, dem Tagesspiegel und anderen Zeitungen vorgestellt wurde.

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VwGH/Judikatur: Zurückweisung an der Grenze; Prüfungsmaßstab

fachgruppe verfahrensrechtBeim Landesverwaltungsgericht Steiermark waren im Frühjahr dieses Jahres zahlreiche Beschwerden gemäß § 41 FPG erhoben worden waren, weil Asylwerber – von Slowenien kommend – an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert worden waren.

In einer Reihe von Fällen wurde die Zurückweisung an der Grenze für rechtswidrig erklärt, es gab aber auch Verfahren, die mit einer Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde endeten. Es handelte sich dabei um jenen Fälle, in denen das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern einen Mängelhebungsauftrag zur Präzisierung des Beschwerdevorbringens erteilte und aufgetragen hatte,  „die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bezeichnen“ und den „ Umfang der Anfechtung näher zu bestimmen (Datum der Zurückweisung)“.

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Asylverfahren: EuGH prüft Rechtmäßigkeit der Einreise über die „Balkanroute“

Schwerpunkt Migration
Schwerpunkt Migration

Ab dem Spätsommer 2015 waren zehntausende Flüchtlinge über die sogenannte „Balkan-Route“ über Kroatien und Slowenien nach Österreich geleitet worden, die Menschen passierten unter den Augen von Exekutivorganen die Grenze.

Die Einreise in die EU erfolgte in der Regel über Länder an den EU-Außengrenzen – etwa Kroatien. Nun geht es um die grundsätzliche Frage, ob diese Menschen legal oder illegal in die EU eingereist sind, zumal die Einreise teilweise sogar staatlich organisiert erfolgte. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob eine Rückführung der Flüchtlinge in den Einreisestaat im Rahmen des Dublin-Abkommens erfolgen kann.

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