EuGH: Direkte oder indirekte Einflüsse der Legislative oder Exekutive sind mit der Unabhängigkeit eines Gerichts unvereinbar

Gegenstand des Urteils des EuGH vom 19.11.2019, Rechtssache C-585/18 u.a., war die Frage nach der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen. Der EuGH nahm das Verfahren zum Anlass für allgemeine Ausführungen über die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten.

Fehlender Anschein der Unabhängigkeit untergräbt Vertrauen in die Justiz

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art. 47 GRC dann nicht besteht, wenn die objektiven Voraussetzungen, unter denen eine Einrichtung geschaffen wurde, und die Merkmale dieser Einrichtung sowie die Art und Weise, in der ihre Mitglieder ernannt wurden, bei den Parteien berechtigte Zweifel hervorrufen im Hinblick auf die Undurchlässigkeit dieses Gremiums gegenüber äußeren Faktoren, insbesondere direkten oder indirekten Einflüssen der Legislative oder Exekutive, und im Hinblick auf die Neutralität gegenüber Einflüssen von außen, und dies geeignet ist, das Vertrauen zu untergraben, das der Justiz in einer demokratischen Gesellschaft zukommen muss.

Effektive gerichtliche Kontrolle von Besetzungsvorschlägen und Richternennungen

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Judikatur VwGH / Umweltrecht: Auch Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren können Umweltinformationen sein

Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.

Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Ministerium abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht ging davon aus, dass unter dem Begriff „Politiken“ nach § 2 Z 3 UIG zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen seien, die Stellungnahme selbst falle jedoch nicht unter diesen Begriff.

Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte – mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH – aus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren – zumindest abstrakt – um Umweltinformationen handeln kann.

Schwierige Abgrenzung durch „Wahrscheinlichkeitsprüfung“

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Bundesverwaltungsgericht: Wahrnehmungsbericht des Justizministers bestätigt Forderungen des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

 Wie vom Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) und dem Verein der Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichtes bereits gefordert, empfiehlt auch der Wahrnehmungsbericht des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, einen Stopp der „Planstellenrückführung“ am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und mehr zusätzliche Planstellen.

Nicht ausreichende Planstellen bedeuteten lange Asylverfahren. Die damit verbundenen Grundversorgungskosten würden als erhebliche Mehrbelastung die Kosten der dargestellten Maßnahmen um ein Vielfaches übersteigen. Der Bericht stützt seine Empfehlungen auf eine umfassende Analyse der Belastungssituation des Gerichtes. Hier auszugsweise das Kapitel über das BVwG:

a) Befund

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EuGH: Verlust der Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit

In den Verfahren und Diskussionen über verbotene Doppelstaatsbürgerschaften in Österreich blieb ein Aspekt nur wenig beachtet: Jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates hat gleichzeitig auch den Status eines Unionsbürgers (Art. 20 AEUV), sodass mit dem Verlust der (nationalen) Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte einhergeht.

Uneingeschränkter „Ex-lege“-Verlust verstößt gegen Unionsrecht.

Der EuGH hat nun einem die Niederlande betreffenden Verfahren entschieden, dass es nach dem Unionsrecht zwar grundsätzlich möglich ist, aus Gründen des Allgemeininteresses die (nationale) Staatsangehörigkeit abzuerkennen, der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben (Rechtssache 12. März 2019 C‑221/17).

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Umweltrecht (1): Recht auf saubere Luft wird ausgeweitet

Im Revisionsfall hatte der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag eines Bewohners der Stadt Salzburg zurückgewiesen, der beantragt hatte, zur Überprüfung der Luftqualität in der Stadt Salzburg richtlinienkonforme Probenahmestellen einzurichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen bzw. Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden.

Weiters beantragte er, den für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der Richtlinie und in der IG-Luft geregelten Grenzwerte im Wohnsitzbereich des Antragsteller enthält. Auch dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigte die behördliche Entscheidung mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine derartige Antragstellung zukomme. Zur Zurückweisung des Antrags auf Änderung des für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplans stellte das LVwG fest, dem Antragsteller fehle es im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz an der persönlichen Betroffenheit.

Subjektiv-öffentliches Recht auf Antragstellung für Kontrollstellen zur Überwachung der Luftqualität

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Verwaltungsgerichte: GerichtspräsidentInnen fordern Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte

Die  elf Verwaltungsgerichte (zwei  Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund  770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993  Rechtssachen entschieden. 

Ein  Positionspapierus der Präsidentinnen und Präsidenten dieser Gerichte befasst sich mit der Frage, wie die  Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter verbessert werden kann.

Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte weiter stärken 

Angesichts der Sensibilität und Bedeutung der Arbeit und Aufgabenstellung der Vewaltungsgerichte erachten die GerichtspräsidentInnen Maßnahmen zu einem Ausbau  und einer weiteren Stärkung der Stellung der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsrichterlnnen als sinnvoll und notwendig.

Insbesondere sollten die von den Personalausschüssen und Personalsenaten bzw den Vollversammlungen der  Verwaltungsgerichte zu erstattenden Dreiervorschläge für die Ernennung von  Verwaltungsrichterlnnen bindend sein.

Siehe dazu auch:

Gericht kritisiert geplante Änderungen seines Gesetzes

„Es sollte  Ernennungsvoraussetzung sein, dass die Präsidentin/der Präsident – wie es im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Standard ist – aus dem Kreis der Richterschaft kommt.“⌋

 

Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Erste DSGVO-Beschwerde gegen Verwaltungsgericht Wien

Das Verwaltungsgericht Wien hatte nun erstmals über eine Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Beschwerde gegen ein Verwaltungsgericht gemäß Art.130 Abs. 2a B-VG zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Anwendungsbereich der Bestimmung sehr eng zu sehen ist (VGW-102/013/3668/2019).

Datenschutzverletzung durch Beweisfoto behauptet

Mit der Verfassungsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2018 wurde in Art. 130 B-VG eine Beschwerdemöglichkeit gegen Verletzungen der DSGVO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingefügt. Gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt worden zu sein.

Die Beschwerdeführerin war vom Verwaltungsgericht Wien wegen des Abstellens eines Fahrzeuges im Bereich der Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ bestraft worden. Das Gericht stützte sich dabei auf ein im Akt einliegendes Foto, welches das Fahrzeug im Halteverbot zeigt.

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Deutschland: Verwaltungsgerichte ordnen Rückholung von IS-Familien an

Oberverwaltungsgericht Berlin

Dutzende Deutsche, die sich einst der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) angeschlossen hatten, leben in kurdischen Lagern in Syrien. Die Kurden fordern die Rückholung der Kämpfer und ihrer Angehörigen. Doch Deutschland und andere westliche Staaten tun sich damit schwer. Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht entschieden hatte, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, Angehörige von IS-Kämpfern nach Deutschland zurückzuholen, hat nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eine dagegen erhobene Beschwerde des Auswärtigen Amts zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Mit dem Beschluss wird das Außenministerium aufgefordert, die Identität dreier minderjähriger Kinder in einem syrischen Flüchtlingslager feststellen zu lassen und sie und ihre Mutter danach nach Deutschland bringen zu lassen, sagte eine Gerichtssprecherin. In der Eilentscheidung heißt es, die aus Niedersachsen stammende Mutter und die Kinder könnten sich auf die im Grundgesetz verankerte staatliche Schutzpflicht berufen. Die Familie lebe derzeit in dem Flüchtlingslager Al-Haul. Die Zustände dort seien eine Bedrohung für das Leben der Kinder. Daher müsse der deutsche Staat tätig werden.

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Judikatur VwGH / Verfahrensrecht: Verwaltungsgerichte haben Entscheidungen grundsätzlich nach Schluss der Verhandlung zu verkünden

Im Revisionsfall war vorgebracht worden, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht das Erkenntnis nicht verkündet habe. In seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Ra 2019/02/0110, stellt der Gerichtshof dazu fest, dass die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Nur wenn eine anschließende Verkündung nicht möglich ist, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen.

Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

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Europäische Arbeitsbehörde nimmt ihre Tätigkeit auf

Die neue EU-Agentur European Labour Authority (ELA) soll dazu beitragen, die Fairness und das gegenseitige Vertrauen im Binnenmarkt zu fördern, indem sie sicherstellt, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften der EU in fairer, einfacher und wirksamer Weise durchgesetzt werden.

Die Behörde hat ihre Tätigkeit zunächst in Brüssel aufgenommen, endgültiger Sitz wird Bratislava (Slowakei) sein, wo bis zum Jahr 2024 bis zu 140 Mitarbeiter beschäftigt sein sollen.

Die ELA als neues Werkzeug gegen Sozialdumping

Laut der Europäischen Kommission arbeiten oder leben 17 Mio. Unionsbürger – davon 11,8 Mio. im erwerbsfähigen Alter – in einem anderen Mitgliedstaat der EU als ihrem Heimatstaat (das sind doppelt so viele als noch vor zehn Jahren) und jeden Tag überschreiten 1,4 Mio. davon eine EU-Binnengrenze, um an ihren Arbeitsort zu gelangen.

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