Deutschland: Berliner Anwalt klagt gegen Corona-Maßnahme

Berliner dürfen derzeit nur bei einem „dringend erforderlichen“ Termin zu ihrem Anwalt. Ein Asylrechtler klagt wegen Verletzung seiner Berufsfreiheit. Und weil seine Mandanten der Polizei nun erklären müssen, dass ihnen Abschiebehaft droht.

Nach einem Bericht  der „Legal Tribune Online“ (LTO) hat der Berliner Migrationsrechtler Dr. Matthias Lehnert letzten Freitag einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg eingereicht. Er will die Corona-Beschränkungen in der Hauptstadt vorläufig außer Kraft setzen lassen, soweit die Berliner ihre Wohnung für den Gang zum Anwalt nur dann verlassen dürfen, wenn sie einen „dringend erforderlichen Termin“ bei diesem nachweisen.

Berlin hat mit seiner Verordnung zur Eindämmung von Covid-19 (2 SARS-CoV-2-EindV) vorübergehende Kontaktbeschränkungen erlassen. Nach § 14 Abs. 2 der Verordnung müssen Berliner, die ihre Wohnung verlassen wollen, gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft machen, dass sie dafür gute Gründe haben. § 14 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV rechnet zu diesen Gründen unter anderem die Wahrnehmung eines Termins beim Rechtsanwalt, aber eben nur, wenn es sich dabei um einen „dringend erforderlichen“ Termin handelt.

Regelung unverhältnismäßig?

Diese Regelung ist laut einer Übersicht des Anwaltsblatts die bundesweit restriktivste, was den Gang zum Anwalt angeht. Die Länder sollen Forderungen der Anwaltsverbände zum Zugang zum Recht beim Erlass ihrer Regelungen zwar berücksichtigt haben, doch ist das offenbar in sehr unterschiedlichem Ausmaß geschehen.

Die Berliner Regelung jedenfalls schieße über das Ziel weit hinaus, die Regelung sei offensichtlich rechtswidrig, ihr Vollzug müsse schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sofort ausgesetzt werden, so Lehnert.

Oft wüssten die Rechtssuchenden, erst recht die mit dem deutschen Rechtssystem wenig Vertrauten, nicht, wann ein Termin dringend sei – in der Regel sage ihnen das erst der Anwalt. Zudem seien die Fristen besonders im Aufenthaltsrecht vielfach sehr kurz.

Auch sei es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, dass jemand gegenüber der Polizei offenlegen müsse, weshalb er zum Anwalt wolle. So müsste, im Fall von Lehnerts Mandanten, ausgerechnet ein von Abschiebehaft oder Abschiebung Bedrohter, der seinen Anwalt aufsuchen will, das vorher gegenüber der Polizei angeben. Mit dem Gebot der Waffengleichheit zwischen Bürger und Verwaltung sei das unvereinbar, findet Lehnert.

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