Corona-Virus: Sonderregelungen für Behörden und Verwaltungsgerichte

Mit dem sog. 2. COVID-19-Gesetz werden unter anderem Sonderregelungen für Behörden und Verwaltungsgerichte, inklusive der Höchstgerichte, beschlossen. Dabei geht es um die vorübergehende Unterbrechung von Verfahren, die Hemmung von Fristen, die Einschränkung des Gerichtsbetriebs, den Einsatz von Videotechnologie bei Einvernahmen und Verhandlungen sowie die Möglichkeiten von Beschlüssen im Umlaufweg sowohl für den Verfassungsgerichtshof als auch für den Verwaltungsgerichtshof.

Für das Behördenverfahren wird vorgesehen, dass in anhängigen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, VVG) anzuwenden sind, alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz.

Ausgenommen sind nur Verfahren, die eine freiheitsentziehende Maßnahme betreffen. Im Einzelfall kann das zuständige Gericht die Verfahrensunterbrechung aber verkürzen, wenn dies aus Dringlichkeitsgründen geboten ist. Mündliche Verhandlungen und persönliche Einvernahmen sollen so weit wie möglich vermieden und beispielsweise durch Videokonferenzen ersetzt werden.

Für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages wird die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. April 2020 in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.

Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind diese Bestimmungen dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist.

Das Gesetz wurde am 21. März 2020 im BGBl I Nr. 16/2020 veröffentlicht.

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