Aus Anlass einer Revision, welche sich gegen die in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz vom Landesverwaltungsgericht Steiermark verhängten Geldstrafen richtet, entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken, ob die im konkreten Fall zur Anwendung kommenden Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht entsprechen.
Der Beschwerdeführer war bestraft worden, weil er verbotene Ausspielungen mit insgesamt zehn Glücksspielautomaten in einem Lokal unternehmerisch zugänglich gemacht hatte. In Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) wurden über den Beschwerdeführer zehn Geldstrafen, verbunden mit Ersatzfreiheitstrafen und Verfahrenskosten verhängt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hob einen Bescheid des niedersächsischen Justizministeriums auf, mit welchem einem Journalisten der Zugang zu den die Justiz betreffenden Corona-Erlässen verweigert wurde. Da sich das Coronavirus maßgeblich über die Luft verbreite, stellten diese Erlässe, welche unter anderem auf die Reduzierung der Aerosolbelastung der Luft in allen Bereichen abzielten, in denen sich Justizbedienstete und oder Besucher der Justiz aufhalten, Umweltinformationen dar.
Die Anbieter der Smartphone-Betriebssysteme spielen bei der Entwicklung von Corona-Apps eine entscheidende Rolle. Die Macht der US-Konzerne zwingt viele Länder zum Einlenken.
Bundespräsident wünscht sich rascheren Rechtsschutz; französisches Verfassungsgericht prüft COVID-19 Maßnahmen; Gottesdienstverbot aufgehoben
Von der Universität Graz werden am 25. Mai 2020 die Grazer Datenschutz-Gespräche zum Thema „Datenschutz in der Corona-Krise(?)“ online veranstaltet.
LVwG Niederösterreich kippte Strafe für Privatbesuch
Der EuGH hat entschieden, dass die Verwahrung von Asylbewerbern, die Gegenstand einer Rückkehrentscheidung sind, in der Transitzone Röszke an der serbisch-ungarischen Grenze als „Haft“ einzustufen ist.
Morgen, 14.5.2020, 15 Uhr findet ein online Seminar zu Fragen der Führung von Disziplinarverfahren/Ermittlung bei Fehlverhalten gegen Richter statt.