Corona-Krise: Gesetzesnovellen bringen Impfprivilegien und „Grünen Pass“

Die von den Regierungsparteien im parlamentarischen Gesundheitsausschuss beschlossenen Änderungen des Epidemie- und COVID-19-Maßnahmengesetzes schaffen die rechtliche Grundlage für die Einführung des „Grünen Passes“, definieren die Veranstaltungsregel neu und enthalten erstmals eine rechtliche Besserstellung von geimpften Personen.

Die Einführung des Grünen Passes soll an den Vorschlag der EU-Kommission für einen europaweiten „grünen digitalen Nachweis“ angelehnt werden, der den freien Personenverkehr in Zeiten von Corona gewährleisten soll. Das Dokument soll ab Mitte April alle Corona-Testergebnisse enthalten, ab Juni sollen dann auch die Impfungen aufgenommen werden.

 „Veranstaltungsregel“ neu definiert

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Digitaler Impfnachweis: EU-Kommission setzt auf QR-Codes und E-Signatur

Das „digitale grüne Zertifikat“ soll auch negative Corona-Tests und überstandene Covid-19-Erkrankungen nachweisen. Eine zentrale Datenbank ist nicht geplant.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch den Entwurf für eine Verordnung vorgestellt, mit dem EU-Bürger über einen Barcode nachweisen können sollen, ob sie gegen Covid-19 geimpft, negativ getestet oder von einer Infektion genesen sind. Der für die Mitgliedsstaaten verbindliche Rechtsrahmen für ein „digitales grünes Zertifikat“ sollen möglichst bis zum 1. Juni stehen, obwohl der EU-Rat und das Parlament noch zustimmen müssen. Der Nachweis könnte dann Reisen in den Sommerferien vereinfachen, da die Inhaber dann etwa von Quarantänebestimmungen befreit wären.

Die Verordnung enthält allgemeine Anforderungen an die Zertifikate, zum Beispiel für einen interoperablen Barcode und wie die technische Infrastruktur dafür aussehen soll. Um die Interoperabilität zu gewährleisten, sollen die Zertifikate in einem digitalen oder einem Format auf Papier oder in beiden ausgestellt werden. Sie sollen einen maschinenlesbaren Barcode wie einen leicht scanbaren QR-Code enthalten, der die relevanten Daten sowie eine digitale Signatur enthält.

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Judikatur VfGH: Durch Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz darf Meinungsfreiheit nicht beschränkt werden

Im Anlassfall hatte ein Tierschutzaktivist im Juni 2018 bei einer Veranstaltung zum Thema „Milch“ ein Kuhkostüm samt Kuhmaske getragen, um so auf sein Anliegen, die Bedingungen in der Milchproduktion, hinzuweisen. Weil er durch das Tragen des Kostüms samt Maske gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz verstoßen habe, wurde gegen ihn eine Geldstrafe verhängt.

Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und vorgebracht, durch diese Bestrafung sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt worden; auch stütze sich die Strafe auf ein verfassungswidriges Gesetz. Er stellte daher den Antrag, die im Instanzenzug ergangene Strafentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) aufzuheben.

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Lockdown-Verordnung: Hauptausschuss gibt grünes Licht für angekündigte Lockerungen (4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Gastronomie darf in Vorarlberg wieder öffnen, Sport- und Freizeitaktivitäten mit kleinen Kinder- und Jugendgruppen möglich, Ausgangsbeschränkungen um 10 Tage verlängert

Der seit Dezember in Österreich geltende Lockdown wird ein weiteres Stück gelockert. Wie von der Regierung bereits angekündigt, darf ab Montag die Gastronomie in Vorarlberg unter bestimmten Auflagen wieder öffnen, auch kleinere Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen sind dort ab dem 15. März erlaubt. Bundesweit werden Freizeit- und Sportaktivitäten mit kleineren Kinder- und Jugendgruppen möglich. Auch Selbsthilfegruppen dürfen sich wieder treffen. Der entsprechende Verordnungsentwurf von Gesundheitsminister Rudolf Anschober wurde heute vom Hauptausschuss des Nationalrats mit den Stimmen der Koalitionsparteien genehmigt. Anschober selbst war krankheitsbedingt nicht bei den Beratungen anwesend, er wurde von Vizekanzler Werner Kogler vertreten.

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Judikatur VfGH / Verfahrensrecht: Behörden sind zur unverzüglichen Umsetzung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes verpflichtet, auch wenn die schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses noch nicht ergangen ist

Im Anlassfall hatte das Verwaltungsgericht Wien in Verwaltungsstrafverfahren nach dem Wiener Wettengesetz den Beschwerden gegen Straferkenntnisse Folge gegeben. Die Beschlagnahmebescheide und die Verfallsaussprüche wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Entscheidungen wurden mündlich verkündet, der Magistrat der Stadt Wien beantragte eine schriftliche Ausfertigung.

Daraufhin forderte die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte deren Ausfolgung, was vom Magistrat der Stadt Wien mit dem Hinweis verweigert wurde, die beantragte schriftliche Ausfertigung sei noch nicht zugestellt und es sei geplant, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien eine Amtsrevision zu erheben.

Auch sei es zur Sicherung des Verfalles notwendig, der Eigentümerin die Verfügung über die beschlagnahmten Geräte zu entziehen, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass sie dem weiteren Zugriff der Behörde entzogen würden. Das Interesse der Eigentümerin an der vorzeitigen Rückgabe der vorläufig beschlagnahmten Wettinformationsgeräte trete hinter das öffentliche Interesse an der Sicherstellung eines etwaigen Verfalles zurück.

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Verfassungsgerichtshof auf Tour

Die Wanderausstellung „Verfassungsgerichtshof auf Tour“ wird durch die Bundesländer reisen

Im Jahr 2020 wurde das 100-jährige Jubiläum der österreichischen Bundesverfassung und des Verfassungsgerichtshofes gefeiert.

Mit dem Projekt „Verfassung macht Schule“ hatte der Verfassungsgerichtshof speziell für dieses Jubiläumsjahr einen Schwerpunkt mit Besuchen an Schulen und Führungen von Schülerinnen und Schülern durch den Verfassungsgerichtshof geplant.

Nach einem erfolgreichen Auftakt dieser Aktion mussten seit Beginn der Pandemie sämtliche geplanten Besuche abgesagt werden. Umso erfreulicher ist es daher, dass nun die Wanderausstellung „Verfassungsgerichtshof auf Tour“ durch die Bundesländer reisen wird.

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Digitale Identität (3): Leben in der überwachten Gesellschaft?

„Digital Identity Alliance“ (Kürzel: ID2020) ist eine gemeinnützige Organisation mit dem Ziel, einfache Zugänge zu digitalen Identifikationsformen weltweit zu schaffen.

Damit sollen sich Menschen über Grenzen hinweg identifizieren können und gleichzeitig die Kontrolle über ihre eigenen Daten haben.  Ziel ist eine personalisierte, portable, biometrisch verbundene digitale Identität, die auf Lebenszeit besteht.

Gründungsmitglieder sind unter anderem Microsoft, die Rockefeller Foundation, die Impfallianz GAVI, die Unternehmensberatung Accenture u.a. Die Allianz kooperiert mit Regierungen, Nichtregierungsorganisationen und Unternehmen. Finanziert wird die Allianz durch Stiftungen, private Unternehmen und Einzelpersonen. (Siehe dazu: ID2020)

Digitale Identität als Menschenrecht

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Digitale Identität (2): Österreich macht IT-Vergabe an Rüstungskonzern rückgängig

Nach einem Bericht der „Presse“ hat in Österreich der französische Rüstungskonzern „Thales“ den Zuschlag zur Einrichtung einer IT-Plattform für einen digitalen Identitätsnachweis erhalten. Nach einem Einspruch der Staatsdruckerei sei die Vergabe geplatzt.

Das Vorhaben, digitale Identitäten für Bürgerinnen und Bürger einzurichten, stützt sich auf die europäische eIDAS-Verordnung. Diese verfolgt unter anderem das Ziel, nationale elektronische Identitäten (eIDs) auch für Online-Anwendungen anderer EU-Mitgliedstaaten verwenden zu können. Sie regelt damit die staatenübergreifende Akzeptanz bestimmter qualitätsvoller eIDs.

Die Vergabe dieses Auftrags zur Umsetzung der EU-Verordnung an einen der größten Rüstungskonzerne der Welt, der in eine Reihe von Bestechungsskandalen verwickelt war, hat jedenfalls eine politische Dimension – siehe Schweiz. Laut „Presse“ wollte keiner der beteiligten Unternehmen dazu Anfragen beantworten. Auch das dafür zuständige Wirtschaftsministerium nicht.

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Digitale Identität (1): Schweizer stimmen gegen private Anbieter

Die Schweiz wollte mit dem „Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste“ eine digitale Identität für ihre Bürger einführen. Letztes Wochenende wurde das Bundesgesetz bei einer Volksabstimmung deutlich abgelehnt.

Streitpunkt der Gesetzesvorlage war vor allem die Rolle der privaten Unternehmen, welche die E-ID ausstellen sollen. Das neue Gesetz sah vor, dass die Nutzer ihre E-ID nur bei einem privaten E-ID-Anbieter beantragen können. Die Behörden wären lediglich für die Identifizierung einer Person zuständig gewesen.

Hauptstreitpunkt: Die Speicherung der Daten

Die Gegner der Gesetzesvorlage sahen ein großes Problem darin, dass die privaten Anbieter die Daten speichern. Dadurch bestehe ein enormes, nicht kontrollierbares Missbrauchspotenzial. Die Befürworter der Datenspeicherung durch private Anbieter betonten dagegen, damit würde mehr Wettbewerb zwischen den privaten Anbietern möglich. Diese müssten alle drei Jahre eine neue Konzession beantragen und würden deshalb nicht ihre Reputation aufs Spiel setzen wollen.

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Hauptausschuss verlängert aktuelle Corona-Regeln bis Sonntag

Heute, am 9. März, wären die aktuellen Lockdown-Regelungen ausgelaufen, nun sollen sie zumindest für fünf weitere Tage, bis Sonntag 14.03.2021 gelten. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat gestern, am 08.03.2021, eine entsprechende Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genehmigt.

Demnach bleiben die geltenden Betretungsverbote und Ausgangsbeschränkungen vorerst bis inklusive Sonntag aufrecht. Nur bei den Besuchsregeln für Krankenhäuser kommt es bereits in dieser Woche zu Lockerungen. Zudem wird die Gültigkeitsdauer von negativen PCR-Tests ausgedehnt. Der Beschluss im Ausschuss fiel mit den Stimmen der Koalitionsparteien, die Opposition sieht die Verordnung nach wie vor kritisch.

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