Independence and Efficiency (1): Unabhängigkeit der Gerichte vor Gericht

In Polen wurde das politische Element bei der Richterauswahl enorm gestärkt – auf Kosten der Individualrechte. In Österreich gibt es für die Bestellung der Richteramtsanwärter nicht einmal einen Personalsenat.

In einem Gastkommentar in der „Wiener Zeitung“ analysiert Universitätsprofessor Peter Hilpold (Universität Innsbruck) die aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof zur Situation der Justiz in Polen.  Dort steht derzeit im Zentrum der Kontroverse die Situation der Richterkandidaten für das Oberste Gericht in Polen, denen auf gesetzlicher Basis die Möglichkeit entzogen wurde, gegen Auswahlentscheidungen des Landesjustizrats Beschwerde einzulegen. Das politische Element bei der Richterauswahl wurde damit enorm gestärkt, die Individualrechte wurden zurückgedrängt. Eine bedenkliche Entwicklung, gegen die die polnische Rechtsordnung nun keine Handhabe mehr bietet.

Der Autor verweist darauf, dass nach dem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Schlussantrag des Generalanwalt Evgeni Tanchev im Verfahren C-824/18 (gegen den polnischen Landesjustizrat KRS) Richteramtsanwärtern ein effektiver Rechtsschutz in Bezug auf Befugnisüberschreitung, Ermessensmissbrauch, Rechtsfehler oder offensichtliche Beurteilungsfehler zu gewährleistet sei.

Zwar ist noch das definitive Wort des EuGH abzuwarten, doch wer hierzulande meint: „Ohnehin klar, wie konnte man nur in Polen“, der sei daran erinnert, dass es in Österreich derartige Beschwerdemöglichkeiten für Richteramtsanwärter von vornherein nicht gibt.

Hier den ganzen Beitrag in der Wiener Zeitung lesen …

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