Die Deutsche Umwelthilfe hatte vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts angefochten, mit der für bestimmte Fahrzeuge der Marke Volkswagen die Verwendung einer Software zur Verringerung des Recyclings von Schadstoffen nach Maßgabe der Außentemperatur genehmigt wurde.
Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe stellte ein solches Thermofenster eine gemäß dem Unionsrecht unzulässige Abschalteinrichtung dar.
Die Bundesrepublik Deutschland machte geltend, dass die Deutsche Umwelthilfe für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung geändert wird, nicht klagebefugt und ihre Klage daher unzulässig sei. Im Übrigen sei das in Rede stehende Thermofenster mit dem Unionsrecht vereinbar.
Auslegung des Übereinkommens von Aarhus über Zugang zu Informationen, Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten