In seinem Urteil vom 12.12.2012 (G 75/12) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Integrationsvereinbarung erfüllt wird. Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Vereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.
Wer als Zuwanderer einen zertifizierten Kurs besucht, erfüllt diese Vereinbarung. Wer aber einen Kurs absolviert, dem die Zertifizierung entzogen wurde, tut es nicht.
EuGH forciert die direkte Anwendung der Grundrechtscharta – ohne Rücksicht auf entgegenstehendes nationales (Verfassungs) Recht
Eine UVS-Entscheidung könnte weiterreichende Folgen haben – nämlich die Aufhebung dieser Bestimmungen im WAG (§35) wegen Verfassungswidrigkeiten.