Von Wirkungen und unerwünschten Nebenwirkungen…

Jenseits des Gesetzes und der zur Rechtsumsetzung eingerichteten gesetzlichen Organe gibt es keinen Rechtsstaat.

von Klaus Schröder

Die Justiz ist eines der wichtigsten rechtsstaatlichen Instrumente. Dort wo jedoch der Wille zur Macht den Willen zum Recht verdrängt, geht auch die Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger eines Landes verloren. Die Justiz tut gut daran, sich nicht mit den Mächtigen zu verbünden, um so unbeeinflusst ihre Kontroll- und Rechtsschutzfunktion im Staat wahrzunehmen.

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Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2012: Bericht des Verfassungsausschusses

Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen Gemäß Art. 135a Abs. 1 B-VG kann im Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes die Besorgung einzelner Arten von Geschäften Rechtspflegern übertragen werden. Für jene Fälle, in denen das Verwaltungsgericht durch Rechtspfleger entscheidet, sollen die Parteien des Verfahrens die Möglichkeit haben, Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu erheben. Mit dem Einlangen …

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„Föderaler Wettbewerb“ der Länder bei Erlassung dienstrechtlicher Vorschriften für Verwaltungsrichter 2

Zu dem am 22. November 2012 zu diesem Thema veröffentlichten Beitrag ersucht Christian Ranacher, Leiter des Verfassungsdienstes Tirol, um folgende Ergänzung bzw. Richtigstellung:

Dem B-VG ist ein ‚einheitliches Richterbild‘, verstanden als bundesverfassungsgesetzlich bis in Einzelheiten vorgegebene Einheitlichkeit der (dienst)rechtlichen Stellung von Justizrichtern einerseits und von Verwaltungsrichtern andererseits (mit der Konsequenz entsprechender inhaltlicher Bindungen für den einfachen Organisations- und Dienstrechtsgesetzgeber), nicht zu entnehmen. Diesbezüglich habe ich mich insbesondere auch den Argumenten von Dr. Segalla, meinem Vorredner, angeschlossen.

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Verwaltungsgericht Wien: „Richter nicht unabhängig“

ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl ortet Verfassungswidrigkeit

Knapp vor der geplanten Beschlussfassung zur gesetzlichen Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichts für Wien meldet Wolfgang Gerstl, Verfassungssprecher der ÖVP im Nationalrat, massive Bedenken gegen das rot-grüne Konzept an: Gerstl hält den Entwurf, der am Donnerstag im Landtag beschlossen werden soll, für verfassungswidrig.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 10.12.2012)

Zwar sei der Tätigkeitsbereich der Rechtspfleger gegenüber früheren Planungen beschränkt worden – und damit Bedenken unter anderem der ÖVP Rechnung getragen worden. Aber, so Gerstl zur „Presse“ weiter: „Die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungssenats bleibt unserer Meinung nach verfassungswidrig.“ Der Senat solle nämlich aus vier Mitgliedern bestehen, von denen zwei von der Landesregierung bestellt würden; darunter sei der Präsident, der bei Stimmengleichheit ein Dirimierungsrecht habe.

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Editorial ZUV 2012/4

„Eignet sich nicht als Vorbild“, „entspricht in entscheidenden Punkten nicht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben“, „stellt ein Einfallstor für Einfluss der zu Kontrollierenden auf die Kontrollore dar“, „in der ordentlichen Gerichtbarkeit undenkbar“ oder schlicht „verfassungswidrig“!

Zu diesen drastischen Beurteilungen gelangen die Richtervereinigung und der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in ihren Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen eines vom Land Wien in Begutachtung gegebenen Gesetzesentwurfes zur Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes Wien.

Hält man sich die geplanten Regelungen vor Augen, überraschen diese Bewertungen jedoch nicht. Nach dem Entwurf soll nämlich dem künftigen Präsidium des Gerichts mit entsprechenden Regelungen maßgeblicher Einfluss auf die Verteilung der Geschäftsfälle eingeräumt werden. Ein rigides Revisions- und Berichtssystem mit Androhung disziplinärer Folgen erweckt den Eindruck, dass unter dem Vorwand von Effizienz und Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit geschaffen werden soll, massiven Druck auf die künftigen RichterInnen auszuüben. Die von der Bundesverfassung eingeräumte Möglichkeit, die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften nicht richterlichen Bediensteten zu übertragen, will Wien zum Anlass nehmen, an das Gericht herangetragene Beschwerden in zentralen Bereichen des Landesrechts (Technik, Wirtschaft, Umwelt, Gesundheit, Soziales, Sicherheit und Abgaben) vorerst RechtspflegerInnen zur eigenständigen Entscheidung zu überlassen, und erst in einem weiteren Rechtsgang den LandesverwaltungsrichterInnen zuzuweisen.

Die mit der Einrichtung von Landesverwaltungsgerichten für die Bürger angestrebte Vereinfachung des Zuganges zum Recht wird damit geradezu ins Gegenteil verkehrt. Die in Aussicht genommenen Regelungen über die Gerichtsorganisation und die Rechtsstellung der LandesverwaltungsrichterInnen bleiben zum Teil erheblich hinter den Standards zurück, wie sie derzeit für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gelten. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass mit einem derartigen Organisationsmodell eine unabhängige Kontrolle der Verwaltung zum Nachteil der Rechtssuchenden nur eingeschränkt ermöglicht werden soll.

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Verwaltungsgerichte: Den Grünen kommt beim Organisations- und Dienstrecht besondere Umsetzungsverantwortung zu

Die Grünen begrüßen die Einführung der Verwaltungsgerichte. Damit kann jede behördliche Entscheidung durch die (rechtlich) Betroffenen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden.

Daniela Musiol

Hoffnung auf den Schultern der RichterInnen

Das Projekt lebt von der Annahme, dass RichterInnen rechtskonformer entscheiden als die weisungsgebundene BeamtInnen. Das Projekt steht und fällt daher mit der tatsächlichen Unabhängigkeit der RichterInnen. Sie soll durch Regeln zu Bestellung, Bestellungserfordernissen, Dienst- und Organisationsrecht erreicht werden. Ab 1. Jänner 2014 sollen die neuen Verwaltungsgerichte arbeiten. Es wird in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht und auf Bundesebene zwei Bundesverwaltungsgerichte geben.

Auf Länderebene kommt den Grünen beim Organisations- und Dienstrecht – insbesondere in den Ländern mit grüner Regierungsbeteiligung OÖ und Wien – besondere Umsetzungsverantwortung zu.

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Verwaltungsgerichte: Grünes Licht für gerichtsinternen Instanzenzug?

Verfassungsdienst ändert seine Rechtsmeinung zur Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen

Noch in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 zum Entwurf des Wiener Magistrates für das neue Landesverwaltungsgericht hatte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes dem Unterfangen, ein von der Justiz abweichendes System von Rechtspflegern zu etablieren, eine Absage erteilt.

Zu der im Magistrats-Entwurf vorgesehen Vorstellung als innergerichtliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtspflegern führte das BKA aus, das vom Bund erlassene Verfahrensgesetz sehe ein derartiges Rechtsmittel nicht vor, denn gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG (neu) seien Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes – und zwar ausschließlich –durch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar.

In einer weiteren Stellungnahme des BKA vom 20. November 2012 heißt es nunmehr, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den zuständigen Richter sei vom Verfassungsdienst neuerlich überprüft worden, die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht aufrecht erhalten. Eine Erklärung für die geänderte Rechtsansicht ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.

Das BKA nehme daher in Aussicht – so die Stellungnahme weiter – einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage vorzubereiten, wonach eine entsprechende Regelung ins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommen wird.

Präsidentin des UVS Wien warnt vor Verfahrensverzögerungen und höheren Kosten

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Forum Finanz – Das Bundesfinanzgericht ab 2014

Das Bundesministerium für Finanzen lädt im Zusammenwirken mit dem Institut für Finanzwissenschaft und Steuerrecht am Dienstag, 11. Dezember 2012 um 17.00 Uhr pünktlich in das Bundesministerium für Finanzen, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien zu der Veranstaltung

„Das Bundesfinanzgericht ab 2014 – Das größte Reformmaßnahmenpaket in der Organisations- und Verfahrenslegistik seit Jahrzehnten“

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Das war der Richtertag 2012

Christa HANSCHITZ

Nach der Eröffnung des Richtertages 2012 durch die Obfrau der Sektion Steiermark der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter, Dr. Gassner, hielt Dr. Erhard Busek einen Vortrag, der sich mit dem Thema „Justiz und Politik“ auseinandersetzte. Anhand geschichtlicher Daten machte er bewusst, dass lange Jahre die Justiz eine Konstante, ein ruhender Bereich war. Nunmehr schwanke das Vertrauen der Bevölkerung an der Rechtssicherheit. Die Europarechtsentstehung sei ein kreativer Prozess und eine sehr junge Disziplin. Der Bürger habe dazu zu wenig Information, gleichwohl seine Betroffenheit durch das Europarecht ständig steigt. Die Rechtsharmonisierung in Europa findet nach Auffassung von Busek nur in Teilbereichen statt, wie z. B. im Binnenmarkt. Aber selbst Europa greife da bereits zu kurz wie sich am Europäischen Haftbefehl zeige, da sich das organisierte Verbrechen bereits global organisiere. Die Frage der Rechtssetzung sei immer auch eine Frage der Werte, das zeige sich etwa an der Entscheidung „Gotovina“, mit der der Europäische Gerichtshof für Menschrechte Politik gemacht habe.

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