Verfassungsdienst ändert seine Rechtsmeinung zur Vorstellung gegen Rechtspfleger-Entscheidungen
Noch in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 zum Entwurf des Wiener Magistrates für das neue Landesverwaltungsgericht hatte der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes dem Unterfangen, ein von der Justiz abweichendes System von Rechtspflegern zu etablieren, eine Absage erteilt.
Zu der im Magistrats-Entwurf vorgesehen Vorstellung als innergerichtliches Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Rechtspflegern führte das BKA aus, das vom Bund erlassene Verfahrensgesetz sehe ein derartiges Rechtsmittel nicht vor, denn gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 B-VG (neu) seien Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes – und zwar ausschließlich –durch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar.
In einer weiteren Stellungnahme des BKA vom 20. November 2012 heißt es nunmehr, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers an den zuständigen Richter sei vom Verfassungsdienst neuerlich überprüft worden, die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht aufrecht erhalten. Eine Erklärung für die geänderte Rechtsansicht ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Das BKA nehme daher in Aussicht – so die Stellungnahme weiter – einen Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage vorzubereiten, wonach eine entsprechende Regelung ins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommen wird.
Präsidentin des UVS Wien warnt vor Verfahrensverzögerungen und höheren Kosten
Zuletzt hatte auch die Präsidentin des UVS Wien, Katharina Schönberger, in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2012 darauf hingewiesen, dass der Eindruck entstehe, nicht die Schaffung eines Verwaltungsgerichtes Wien sondern die Installierung von Landesrechtpflegern sei das Kernstück der gegenständlichen Reform. Auf Grund der neu hinzukommenden Aufgaben bestehe aber ein Bedarf an 35 zusätzlichen Richtern und rund 60 sonstigen Mitarbeitern.
Vom Einsatz der Rechtspfleger beim Verwaltungsgericht Wien könne keine wesentliche Kostenersparnis erwartet werden, da in 90% der Fälle gegen abweisende Entscheidungen der Rechtspfleger Vorstellung an den Richter erhoben werde, zumal diese für die Beschwerdeführer mit keinerlei Kosten verbunden ist. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verlange, dass dann das gesamte Verfahren, samt mündlicher Verhandlung und Zeugeneinvernahmen, neu durchgeführt werden muss.
Die Entscheidungsfristen der Richter seien dann durch das vorangegangene Rechtspfleger-Verfahren entsprechend verkürzt, Verjährungen und Säumnis der Gerichts wären die Folge. Somit würden sogar zusätzliche Kosten entstehen.