Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von eventuellen Parteivorbringen und -anträgen einzelfallbezogen zu entscheiden.
Der VwGH betonte in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0064 (wie bereits im Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121), dass vor den Verwaltungsgerichten (VwG) gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach von den VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
Das Symposion „Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) wird sich mit den aktuellen Fragen und Problemen der Verwaltungsgerichtsbarkeit befassen, wie etwa Verfahrensgegenstand der Verwaltungsgerichte, Umfang der Bescheidprüfung, Ermessen der Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit etc.
Der VfGH hat nun aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrages bestätigt, dass sich die Zuständigkeit der (Landes-)verwaltungsgerichte für Richtlinienbeschwerden als „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bereits aus dem SPG ergibt und sich nicht geändert hat.
Im Anlassfall war von der Behörde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen zurückgewiesen worden, das Verwaltungsgericht Wien hatte die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.