Von Verfassungswegen besteht eine Generalsklausel für die sachliche Zuständigkeit zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Art 131 Abs.1 B-VG) , die sachlichen Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte des Bundes sind in taxativer Form aufgezählt (Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG).
In einem Verfahren betreffend die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 2 Z 4 des Ingenieurgesetzes 2006) war strittig, ob zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verweigerung der Verleihung das Bundesverwaltungsgericht oder das Landesverwaltungsgericht zuständig ist, weil gem. § 4 des Ingenieurgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 120 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, die Entscheidung über die Verleihung der jeweils zuständige Bundesminister trifft.
Der Verwaltungsgerichtshof kam in seinem Erkenntnis Ra 2015/04/0035 vom 24.06.2015 zu dem Schluss, dass der Rechtszug vom Bundesminister zum jeweils örtlichen Landesverwaltungsgericht zu gehen hat, da es sich bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes 2006 um mittelbare Bundesverwaltung handelt. Den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist nach Auffassung des Gerichtshofes klar zu entnehmen, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (auch dann) nicht besteht, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.