VfGH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Regelung der Akteneinsicht

vfghlogoDie Verwaltungsgerichte haben selbst über die Rechtmäßigkeit der Verweigung der Akteneinsicht zu entscheiden und daher zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die Verwaltungsgerichte sind sohin nicht an die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Gewährung der Akteneinsicht gebunden.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 02.07.2015 zu G 240/2014, den Gesetzesprüfungsantrag, den 2. Satz des § 21 Abs. 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013,  lautend „In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden.“ als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.

Der im Wortlaut – im Vergleich zu den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 VwGG und § 20 Abs. 3 VfGG – anderslautende § 21 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG verlangt nach Anhörung der belangten Behörde eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht; insoweit trifft die Verwaltungsgerichte die Verpflichtung, zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist.
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