Im Anlassfall war in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsrechtes strittig, ob das Verwaltungsgericht Wien oder das Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte seine Unzuständigkeit mit Beschluss fest, eine Revision gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.
Die Beschwerdeführerin erhob nicht nur die ordentliche Revision an der Verwaltungsgerichtshof, sie stellte zudem auch einen „Antrag auf Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes“ gem. § 71 VwGG iVm Art 133 Abs. 1 Z. 3 B-VG.
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (


Nach dem Aus für die Glücksspielautomaten hat die Stadt Wien nun auch den Wettcafes den Kampf angesagt.
Das Verwaltungsgericht ist nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben.
Das geplante Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG) sorgt für anhaltende Diskussionen.