Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, hat das Verwaltungsgericht unabhängig von eventuellen Parteivorbringen und -anträgen einzelfallbezogen zu entscheiden.
Der VwGH betonte in seiner Entscheidung vom 28.04.2015 zu Zl. Ra 2015/02/0064 (wie bereits im Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/17/0121), dass vor den Verwaltungsgerichten (VwG) gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gem. § 38 VwGVG iVm § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gilt, wonach von den VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist.
Das VwG ist im hier zu beurteilenden Fall nicht davon ausgegangen, dass es von einer amtswegigen Ermittlung des wahren Sachverhaltes hätte absehen können, sondern ist vielmehr aufgrund der aufgenommenen Beweise zum Ergebnis gekommen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt – auch ohne eine „Stellprobe“, deren Unterlassung vom Revisionswerber in der Revision gerügt wurde (die er aber in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien nicht beantragt hatte) – feststehe.
Ob aber eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den Beschluss VwGH vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064, mwN), was im Revisionsfall nicht zu erkennen war.