Nach der Entscheidung vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089 hatte sich der VwGH erneut zur Abgrenzung zwischen – anfechtbaren – verfahrensrechtlichen Beschlüssen und – nicht gesondert anfechtbaren – bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auseinanderzusetzen.
Er verwies auf die bisherige Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind.
Weiters hatte er die Frage zu beantworten, ob die Parteistellung bei Nichterhebung einer Beschwerde verloren geht.
Danach sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (Hinweis VwGH vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110). Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (Hinweis VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).
Mit Rücksicht auf die genannten Kriterien war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die durch den zu beurteilenden Beschluss ausgesprochene Zulassung der im Auswahlverfahren vor der belangten Behörde unterlegenen Mitbewerber als Parteien des über die Beschwerde der Revisionswerberin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren ist, wird doch damit die Rechtsstellung dieser Unternehmen maßgeblich bestimmt, indem sie als Partei – samt den daraus abgeleiteten Parteirechten – dem Beschwerdeverfahren zugezogen werden.
Das Verwaltungsgericht, das sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf § 17 Abs 4 AVG gestützt hat, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines nicht bekämpfbaren bloß verfahrensleitenden Beschlusses zu ergehen habe, übersieht dabei, dass dieser Rechtsmittelausschluss sich nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei bezieht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 51 ff zu § 17 AVG, wiedergegebene Judikatur), wohingegen mit der zu beurteilenden Entscheidung nicht bloß über das Recht einer Partei des Verfahrens auf Akteneinsicht abgesprochen, vielmehr eine Entscheidung über die Parteistellung an sich getroffen wird.
Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Das VwGVG selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf – in § 6 Abs 1 – noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP, 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass „daher“ auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen. Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet.
Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0015, mwN).
Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, mwN).
Vor dem dargestellten Hintergrund war die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage zu beantworten, ob in dem auf Grund der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Auswahlbescheid nach § 7 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes (FBG) eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch jenen Mitbewerbern Parteistellung einzuräumen ist, an die der behördliche, ihren Zulassungsantrag ablehnende Bescheid ergangen ist, die aber – anders als die nunmehrige Revisionswerberin – dagegen keine Beschwerde erhoben haben.
Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu den Konsequenzen der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen einen behördlichen Auswahlentscheid nach § 7 FBG auf die Parteistellung in einem von einem Dritten eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht fehlen zwar, doch geben die zu beurteilenden Bestimmungen in ihrem Kontext deutliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung, die unterlegenen Mitbewerber hätten durch Unterlassung der Beschwerdeerhebung ihre (bisherige) Parteistellung verloren.
VwGH Ra 2015/03/0022 vom 30.06.2015