Die Stadt Lüneburg hatte ein privates Grundstück für sechs Monate beschlagnahmt, um das bereits teilentkernte Gebäude auf eigene Kosten wieder herzurichten und dort bis zu 50 Flüchtlinge unterzubringen.
Gegen diese Beschlagnahme hatte der Grundstückeigentümer ein Rechtsmittel (vorläufiger Rechtsschutzantrag) an das Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben. Das Gericht gab diesem Antrag statt und gewährte die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt Lüneburg eine Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass zur Bewältigung der von der Hansestadt geltend gemachten Notlage bei der Beschaffung von Unterkünften für Flüchtlinge eine Beschlagnahme privaten Eigentums nur dann in Betracht komme, wenn der Gesetzgeber zuvor im Einzelnen geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen dies möglich sein soll.
Viele ÖNORMEN wurden durch Gesetz oder Verordnung für verbindlich erklärt.
Ein Helm verletzt nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit, sagt das Verwaltungsgericht Freiburg


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage einer muslimischen Sozialarbeiterin abgewiesen, die in Frankreich nicht verschleiert in einem Krankenhaus arbeiten darf.