Eintragung in Gewalttäterdatei ohne strafrechtliche Verurteilung

diepresse

„Sobald das Verfahren – wie im vorliegenden Fall durch die Staatsanwaltschaft – eingestellt wird, ist auch der Eintrag in der Gewalttäterdatei zu löschen“, entschied das Verwaltungsgericht (VGW-102/ 013/34924/2014).

Ein Rapid-Fan wurde am Zutritt zum Happel-Stadion gehindert, ihm wurde Stadionverbot erteilt und seine Jahreskarte musste er abgeben. Die Polizei stützte ihre Vorgangsweise auf einen Eintrag in die Gewalttäterdatei.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien stellte sich heraus, dass ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwalt bereits eingestellt worden war.

Nach dem Sicherheitspolizeigesetz dürfen die Daten unter anderem von solchen Personen registriert werden, die im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum begangen haben und bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie es wieder tun werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts setzt das zwar nicht zwangsläufig eine rechtskräftige Verurteilung voraus; von einem gefährlichen Angriff könne aber nur ausgegangen werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde und noch anhängig ist.

Mit der Einstellung des Verfahrens wird der Vermerk jedoch rechtswidrig, die Polizei muss ihn aus der Datei löschen und ihm das Jahres-Abo zurückgeben. Für dessen Abnahme gibt es nach Auffassung des Gerichtes überhaupt keine Rechtsgrundlage.

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