Polen: Höchstgericht wehrt sich gegen die Justizreform

Der Oberste Gerichtshof in Polen

Das Gesetz über den Obersten Gerichtshof Polens (Supreme Court  of the Republic of Poland) wird am 04.04.2018 in Kraft treten, das Gesetz über den Polnischen Justizrat ist bereits in Kraft. In einer Resolution hat die Vollversammlung des Höchstgerichts die Reformen als Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien kritisiert.  

Zwangspensionierungen und Neubestellungen

Mit dem neuen Gesetz wird – ähnlich wie vor Jahren in Ungarn – das Pensionsalter der Höchstrichter von 70 Jahre auf 65 Jahre herabgesetzt. Damit wird fast die Hälfte der Richterschaft am Höchstgericht zwangspensioniert. Nur durch Ermessensentscheidung des Staatspräsidenten ist es zukünftig möglich, länger im Amt zu bleiben. Gleichzeitig wird die Zahl der Höchstrichterinnen und – richter von derzeit 88 auf 120 erhöht. Im Ergebnis  werden damit fast 2 Drittel der Höchstrichterinnen und-richter neu bestellt. Das Höchstgericht ist   – anders als in Österreich – auch für Wahlanfechtungen zuständig.

Politischer Einfluss auf Richterbestellungen

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„Dieselgate“: Deutsche Verwaltungsgerichte lehnen Aufhebung der Zulassung ab

Bild: DUH / Maximilian Urschl

Die Verkehrsämter müssen die vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel-Fahrzeuge nicht stilllegen.

Dieselautos mit manipulierten Abgaswerten von Volkswagen werden in Deutschland (vorerst?) nicht aus dem Verkehr gezogen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf  wies eine vielbeachtete Klage der Deutschen Umwelthilfe ab. „Ob ein einzelnes Auto zugelassen wird, entscheidet einzig die Zulassungsstelle (…), nicht aber das Gericht“, begründete der Vorsitzende Richter Martin Stuttmann das Urteil.

Die Umweltorganisation wollte erreichen, dass Fahrzeugen mit einer Betrugssoftware die Zulassung entzogen wird. Wegen der illegalen Software sei die Betriebserlaubnis der Fahrzeuge mit dem VW-Motor des Typs EA189 EU5 erloschen, argumentiert die DUH. Nach ihrer Darstellung stoßen die Fahrzeuge auch nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt verordneten Software-Update zu hohe Schadstoffe aus.

Fahrverbote nach wie vor möglich 

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Biometrische Identitätsfeststellung: Nach Fingerabdruck kommt „Iris-Scan“

Die Iris des menschlichen Auges ist zur Identifikation ähnlich eindeutig wie der Fingerabdruck. Da der menschliche Fingerabdruck erst nach dem 13. Lebensjahr voll entwickelt ist, sich die Iris eines Menschen aber vom dritten Lebensjahr an bis zum Tod nicht mehr ändert, greifen immer mehr Überwachungssysteme auf diese Daten zurück.

Bereits im März 2015 stellte nach einem Bericht im „Spiegel“ ein Wissenschaftler der Carnegie University eine Erfindung vor, mit der die Iris einer Person aus zwölf Metern Entfernung gescannt werden kann. Ohne dass man es bemerkt.

Bezahlen per Iris-Scan

In Jordanien werden nach einem Bericht in der „Zeit“ Betreiber von Flüchtlings-Camps gezwungen, diese Iris-Scan-Technik zur Identifizierung von Personen anzuwenden. Tun sie dies nicht, erhalten sie von den Vereinten Nationen keinerlei Hilfe mehr. Seit 2016 können Menschen in den Flüchtlingscamps auch per Iris-Scan in Camp-Supermärkten an der Kasse bezahlen. Durch den Scan wird die Identität erkannt und der Kauf an die Datenbank der UN weitergeleitet.  In Jordanien nutzen schon rund 100.000 Flüchtlinge das System zum Bezahlen.

Biometrische Einreisekontrolle

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Erster Roboter erhält Staatsbürgerschaft

Es war wohl nur eine Frage der Zeit: Erstmals wurde einem Roboter die Staatsbürgerschaft verliehen. Allerdings handelt es sich nicht um einen US-amerikanischen Pass, wie man angesichts der Vorreiter-Rolle des Silicon Valley annehmen könnte, sondern um einen saudischen Bürgerschaftsnachweis. Hintergrund für diese Maßnahme sind Pläne des islamischen Königreichs, eine hochtechnisierte Megastadt namens „Neom“, zu errichten, in der Roboter und künstliche Intelligenz eine zentrale Rolle einnehmen sollen.

Roboter hat mehr Rechte als Gastarbeiter

Der Schritt, die intelligente, humanoide Maschine „Sophia“ einzubürgern, hat allerdings auch für negative Reaktionen gesorgt. Denn in Saudi Arabien sind zahlreiche Menschen aus Nachbarstaaten und anderen asiatischen Ländern als Arbeiter beschäftigt, viele davon arbeiten in der Baubranche. Man kennt sie als „Kafala“. Sie sind ihren Arbeitgebern aufgrund mangelnder gesetzlicher Regelungen weitgehend ausgeliefert, weswegen zahlreiche Fälle von Ausbeutung und gefährlichen Arbeitsbedingungen dokumentiert sind.

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Ist Österreichs Föderalismus reformierbar?

Auch die neue Regierung verspricht eine Bundesstaatsreform. Doch zwischen der Absicht und dem Tun liegen die Hürden des föderativen Anspruchs und der herrschenden Realverfassung. Ein Abriss von Ferdinand Karlhofer.

„Echte“ Föderationen mit gleichem Rechtsstatus für alle Landesteile gibt es in Europa nur vier: die Schweiz, Österreich, Deutschland und Belgien. Im Fall Österreich gibt es verschiedentlich allerdings Zweifel, ob das Land tatsächlich als Föderation einzustufen ist. In der Tat, beim Durchblättern der Verfassung springt ins Auge, dass die Kompetenzfelder des Bundes detailreich aufgelistet sind, während die Rechte der Bundesländer auf nicht näher definierte Residualkompetenzen beschränkt sind. Und eklatant bescheiden ist der Kompetenzrahmen des Bundesrats. Als Parlament der Bundesländer ist ihm eigentlich die Aufgabe zugedacht, Kontroll­instanz und Gegengewicht zum Nationalrat zu sein. Wenn der Einfluss sich aber darin erschöpft, da und dort ein aufschiebendes Veto einzulegen, das dann von der ersten Kammer ohne lange Prozedur mittels Beharrungsbeschluss zurückgewiesen wird, kann von Kontrolle nicht wirklich die Rede sein.

Verfassung und Verfassungswirklichkeit

So weit die Nominalverfassung mit all ihren mittlerweile hundert Jahre zurückreichenden Baufehlern. Wie aber sieht die Realverfassung aus? Eine Schlüsselfunktion kommt dabei der Institution Landeshauptmann (LH) zu. Dem Landeshauptmann, und nur ihm, untersteht die gesamte Landesverwaltung. Nur der Landeshauptmann mit seiner Verwaltung ist Vollzugsorgan für die so genannte mittelbare Bundesverwaltung, die dem Verfassungstext zufolge der Bundespolitik zuarbeiten soll, in der Praxis aber zentralstaatliche Zielvorstellungen nicht selten konterkariert, statt sie zu stützen. Nicht außer Betracht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang die Landeshauptleutekonferenz.

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Doppelstaatsbürgerschaften: Jetzt sind die Verwaltungsgerichte am Zug

Foto: EPA/LISI NIESNER

Die Wiener Magistratsabteilung 35 stellte nach einem Bericht der Tageszeitung Kurier erstmals vier Bescheide wegen Aberkennung der österreichischen Staatsangehörigkeit aus. Bundesweit sind es 33 Bescheide. Bis jetzt.

Seit Mai 2017 wurden in Wien drei Listen mit insgesamt rund 100.000 Datensätzen von möglichen türkischen Wahlberechtigten in Österreich übermittelt – vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), der FPÖ bzw. in weiterer Folge vom Innenministerium sowie von einer anonymen Quelle.

Von den etwa 45.000 Personen mit Hauptwohnsitz in Wien  blieben nach Abzug jener, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern einen anderen Aufenthaltstitel besitzen, 18.500 potenzielle Verdachtsfälle über. Um sie alle überprüfen zu können, wurde die MA35 vorübergehend um 26 Mitarbeiter aufgestockt. 6655 Fälle nahm man seit vergangenem Sommer in Angriff. Und so viel ist mittlerweile klar: Ein Teil der Überprüften besitzt die Doppelstaatsbürger zurecht. In 800 Fällen besteht allerdings der Verdacht, dass es sich um illegale Doppelstaatsbürger handelt.

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VwGH Judikatur / Ordentliche Revision: Begründung der Zulässigkeit

Auch wenn das Verwaltungsgericht die Revision für zulässig erklärt, kann der Revisionswerber verpflichtet sein, deren Zulässigkeit zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt, jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine, die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage aufgeworfen, den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs 1. zweiter Satz VwGG somit nicht Genüge geleistet.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Beginn der Entscheidungsfrist bei rechtswidrigem Unterbleiben der Vorlage der Beschwerde

Die Zuständigkeit, über eine Beschwerde zu entscheiden, geht nach Ablauf der Frist für die Beschwerdevorentscheidung oder nach Vorlage der Beschwerde auf das Verwaltungsgericht über. Die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes selbst wird aber erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht in Gang gesetzt. Der VwGH hatte im Anlassfall die Frage zu lösen, wie die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes in Gang gesetzt werden kann, wenn die Verwaltungsbehörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig unterlässt.

Liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde infolge Ablaufes der Frist für die Beschwerdevorentscheidung bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt, kann eine Partei die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichtes auslösen, indem ausnahmsweise sie selbst die Beschwerde (bzw. regelmäßig eine Kopie, weil sich das Original bei der Verwaltungsbehörde befindet) dem Verwaltungsgericht vorlegt. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Nicht-Vorlage ist hingegen unzulässig.

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VwGH Judikatur / Verfahrensrecht: Zulassung einer Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte in seiner Entscheidung die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nur auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt; im Übrigen erklärte es die ordentliche Revision für unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhoben die Revisionswerber jeweils (in einem Schriftsatz) eine ordentliche Revision verbunden mit einer außerordentlichen Revision.

Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis Ro 2017/04/0020 bis 0021, Ra 2017/04/0083 bis 0084 vom 29. November 2017 zu dieser Vorgangsweise klar, dass eine Revision nur gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes und nicht gegen eine vom Verwaltungsgericht gelöste Rechtsfrage erhoben werden kann. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.

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Maiforum 2018 – Save the date!

Das 24. Maiforum findet am Freitag, den 8. Juni 2018 (von 9.00 bis 14.00 Uhr) in Salzburg statt.   Die Veranstaltung wird  von den Standesvertretungen der Verwaltungsrichter gemeinsam mit dem Landesverwaltungsgericht Salzburg organisiert. Das genaue Programm folgt in Kürze. Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter, die Mitglieder einer der Standesvertretungen sind, kostenlos.   Die …

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