Bereits zum dritten Mal innerhalb eines Jahres hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Verkürzung der allgemeinen vierwöchigen Beschwerdefrist des VwGVG durch Sonderregelungen im BFA- Verfahrensgesetz sachlich gerechtfertigt ist.
Die Bundesregierung hatte eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen (§ 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes) unter anderem damit gerechtfertigt, dass die Verkürzung der Beschwerdefrist Teil mehrerer Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung sei. In Fällen eines nur bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme befristeten Aufenthaltsrechts bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an einer ehestmöglichen Klärung des Aufenthaltsstatus eines Fremden.
Der Gerichtshof stellte im Erkenntnis G 134/2017 vom 26.09.2017 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur fest, dass es sich bei der Beurteilung des Status eines Asylberechtigten „in vieler Hinsicht um Sachentscheidungen handelt, die mitunter die Klärung schwieriger Sachverhaltsfragen, die Durchführung einer Beweiswürdigung durch das Gericht und die Erörterung von teils schwierigen Rechtsfragen erfordern“, sodass die Verkürzung der Beschwerdefrist rechtsstaatlich bedenklich ist.
Weiter verwies der Gerichtshof auch auf das von der Verfassung vorgegebene Erfordernis eines möglichst einheitlichen Verfahrensrechts (Siehe dazu auch: Verwaltungsgerichte brauchen eigene Verwaltungsprozessordnung). Vom VwGVG abweichende Regelungen dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes „unerlässlich“ sind (Art 136. Abs. 2 B-VG). Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des VfGH nicht vor.
Ähnliche Vorstöße hatte es bereits gegeben, um die nach den VwGVG bestehende grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Beschwerden auszuschließen. (Siehe dazu: VfGH-Judikatur zur aufschiebenden Wirkung)