Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, ausführlich mit dem seit 1.1.2014 geltenden Säumnisbeschwerdeverfahren auseinander gesetzt (§ 8 VwGVG).
Der Gerichtshof führt dazu aus, dass bei Verstreichen der behördlichen Entscheidungsfrist und dem Erheben einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde der Behörde die Nachfrist von 3 Monaten zum Nachholen der Entscheidung ohne weiteres Verfahren ex lege zur Verfügung steht (§ 16 Abs. 1 VwGVG). Verstreicht auch die Nachfrist ungenützt oder legt die Behörde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vor, geht die Entscheidungspflicht – unwiderruflich – auf das Verwaltungsgericht über.
Angelehnt an seine frühere Rechtsprechung zum Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH stellt der Gerichtshof fest, dass eine nach Ablauf der 3-monatigen Nachfrist ergangene Entscheidung der Behörde jedenfalls wegen Unzuständigkeit der Behörde bekämpfbar ist. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist aber in erster Linie der Disposition der Partei überlassen. Dieser steht offen, den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen oder Beschwerde gegen den – verspätet – nachgeholten Bescheid zu erheben. In diesem Fall ist die Unzuständigkeit der Behörde vom Gericht von amtswegen wahrzunehmen. Als Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs ist nunmehr das Gericht zur meritorischen Entscheidung der Angelegenheit zuständig.
Die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens selbst ist nach der Systematik des § 16 VwGVG hingegen von der Verwaltungsbehörde und nicht vom Gericht vorzunehmen.