Asylverfahren (5): Verschärfte Bestimmungen für Asylwerber in Kraft

Schwerpunkt Migration

Am 1. November 2017 ist das Fremdenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Hauptstoßrichtung des Gesetzes ist die raschere Außerlandesbringung bzw. freiwillige Ausreise abgewiesener  Asylwerber. Damit  soll eine stufenweise Systematik zur Bekämpfung des rechtswidrigen Aufenthalts abgelehnter Asylwerber umgesetzt werden.

Verlängerung der Schubhaft

Die Schubhaft kann nach den neuen Bestimmungen auf bis zu sechs Monate (bisher vier) bzw. drei Monate für mündige Minderjährige (bisher zwei) erstreckt werden. Bei besonderen Umständen ist eine ununterbrochene Festhaltung bis zu 18 Monate möglich (bisher zehn Monate in einem Zeitraum von 18 Monaten). Ein Verfahren zur Aberkennung von Asyl soll künftig nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits bei Anklageerhebung bzw. bei Betreten auf frischer Tat oder bei Verhängung von Untersuchungshaft eingeleitet werden. Für den Abschluss des Aberkennungsverfahrens ist aber weiterhin die Rechtskraft im Strafverfahren abzuwarten.

Geldstrafen und Beugehaft

Neben einer Gebietsbeschränkung für Asylwerber enthält das Gesetz auch die Möglichkeit zum Entzug der Grundversorgung nach negativ entschiedenem Asylverfahren sowie eine Möglichkeit zur Beugehaft bei jenen, die das Land nicht verlassen wollen und deshalb am „Außerlandesbringungsverfahren“ nicht mitwirken.

Wenn Flüchtlinge das Land trotz aufrechten Bescheids nicht verlassen bzw. wieder einzureisen versuchen, drohen Strafen von 5000 bis zu 15.000 Euro bzw. sechs Wochen Ersatzhaft. Mit den ersten Fällen von Beugehaft ist laut dem Innenressort aufgrund der Bescheidverfahren etwa ab Anfang Dezember zu rechnen. Wer bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts wissentlich falsche Angaben macht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Flüchtlinge können frühestens mit 1. April 2018 auch für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Rahmen von NGOs herangezogen werden. Der Innenminister kann dabei nähere Regelungen sowie die betragliche Höchstgrenzen für den „Anerkennungsbeitrag“, den die Flüchtlinge für ihre Arbeit erhalten, festlegen.

Änderungen bei Rot-Weiß-Rot-Karte

Änderungen wurden auch bei der Rot-Weiß-Rot-Karte beschlossen: Ausländische Uni-Absolventen erhalten ein Jahr – statt bisher sechs Monate – Zeit, um nach Abschluss ihres Studiums einen qualifizierten Job in Österreich zu finden, ohne ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Außerdem bekommen auch Gründer von Start-ups Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte. Die Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert, erst danach wird eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang ausgestellt.

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