
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2024, G 110/2024, ausgesprochen, dass § 8 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz (K-VAG) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil diese Bestimmung Veranstaltungen, soweit sie von § 2 K-VAG erfasst sind, am Karfreitag ganztägig schlechthin ausnahmslos verbietet, ohne sicherzustellen, dass ein angemessener Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten, wie etwa der Freiheit der Kunst nach Art. 17a StGG oder der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG, stattfindet.








