Kopftuchverbot: EuGH gibt Richtung vor

Die Einschränkung religiöser Merkmale beschäftigt Politik und Gerichte seit Jahren. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte nun in der Rechtssache C-157/15 („ G4S Secure Solutions“) zu entscheiden, inwieweit die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf mit einem Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, vereinbar ist.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofes ist ein  Kopftuchverbot dann zulässig, wenn sich dieses Verbot  aus  einer internen Regel eines  privaten  Unternehmens  ergibt,  die  generell das  sichtbare  Tragen  jedes  politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am  Arbeitsplatz verbietet. Wenn zudem nur Arbeitnehmer von den Beschränkungen betroffen sind, die mit Kunden in Kontakt stehen, stellt diese Regel keine unmittelbare Diskriminierung dar.

Das Urteil wirft nun die Frage auf, inwieweit ein Verbot von Kopftüchern im öffentlichen Dienst zulässig ist.  Im neue Regierungsprogramm heißt es dazu: „Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich und religiös neutral aufzutreten. In den jeweiligen Ressorts wird bei uniformierten ExekutivbeamtInnen sowie RichterInnen und StaatsanwältInnen darauf geachtet, dass bei Ausübung des Dienstes dieses Neutralitätsgebot gewahrt wird.“

Die Richterschaft und die Staatsanwälte haben sich bereits dagegen ausgesprochen, Justizmitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern zu verbieten, wenn gleichzeitig christliche Symbole erlaubt bleiben. Damit sind  vorrangig die Kreuze in Gerichtssälen gemeint.

Hier geht’s zur Presseerklärung des EuGH…

Hier den Beitrag im Standard lesen…

Siehe dazu auch: Debatte über Kopftuchverbot für Richterinnen geht weiter

 

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