Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hatte zur Vereinbarkeit des österreichischen Glückspielgesetzes mit EU-Recht eine Vorabanfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt .
Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die Beschränkungen im Glückspielgesetz dienten nur dem Zweck der Einnahmenerzielung nicht aber der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz. Der Europäische Gerichtshof habe aber bereits entschieden, dass die Erzielung von Staatseinnahmen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann.