Mindestsicherung für Asylberechtigte: LVwG Oberösterreich legt Verfahren EuGH vor

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Im Sommer 2016 hatte der oberösterreichische Landtag die Kürzung der Mindestsicherung für Asylberechtigte beschlossen. Um zu entscheiden, ob die Kürzung der Mindestsicherung für befristet Asylberechtigte unionsrechtskonform ist, hat das Landesverwaltungsgericht nun den Europäischen Gerichtshof um Klärung grundsätzlicher Fragen gebeten.

Verhältnis von Leistungskürzungen und Statusrichtlinie

Konkret geht es um die Auslegung der sogenannten Statusrichtlinie.  

Nach dieser müssen die Mitgliedstaaten Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten Sozialhilfe zukommen lassen, bei subsidiär Schutzberechtigten kann diese auf „Kernleistungen“ beschränkt werden. Bei den Asylberechtigten wird jedoch im Hinblick auf Sozialleistungen nicht explizit zwischen befristetem und unbefristetem Status unterschieden. Daher soll nun der EuGH klären, ob befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder eben wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus.

Ähnlich wie es auch das Programm der neuen Bundesregierung vorsieht, erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte seit Juli 2016 einen deutlich niedrigeren BMS-Satz als dauerhaft Asylberechtigte, die hier Staatsbürgern gleichgestellt sind.

Gericht  tendiert zu Gleichbehandlung

Das LVwG tendiert allerdings offenbar zu der Ansicht, dass befristet Asylberechtigte wie österreichische Staatsbürger und Personen mit dauerhaftem Asylstatus zu behandeln seien. Denn: Während subsidiär Schutzberechtigte immer wieder um die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ansuchen müssen, geht bei Asylberechtigten der befristete Aufenthaltstitel nach Ablauf der Befristung ohne Zutun der Betroffenen in ein unbefristetes Asylrecht über. Das LVwG nimmt daher an, dass es mit den Vorgaben der Statusrichtlinie „nicht vereinbar ist, den befristet aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten geringere Leistungsstandards (…) zuzuerkennen“, heißt es in dem Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH.

ÖVP erwartet EuGH-Entscheid wie für Großbritannien

Die ÖVP ist hingegen optimistisch, dass die Mindestsicherungsregelung für befristet Asylberechtigte halten werde: Sozialsprecher Wolfgang Hattmannsdorfer beruft sich in seiner Einschätzung auf eine Entscheidung des EuGH zu Großbritannien und erwartet eine „positive Entscheidung“.

Großbritannien verlangt, dass Bezieher von Kindergeld und der Steuergutschrift für Kinder ein Recht auf Aufenthalt in Großbritannien haben. 2016 hat der EuGH eine Klage der EU-Kommission gegen diese Regelung zurückgewiesen: Sie stelle zwar eine mittelbare Diskriminierung dar, sei jedoch durch den Schutz der Finanzen des Aufnahmelandes gerechtfertigt.

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