Mit dem am 11. Juli 2013 kundgemachten BGBl. I Nr. 122/2013 wurde u.a. die Bestimmung des § 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) über die örtliche Zuständigkeit der neuen Verwaltungsgerichte weitreichend geändert.
Die nunmehr ersetzte Fassung des § 3 VwGVG sah in Abweichung der bisherigen Systematik vor, dass sich die Gerichtszuständigkeit nicht mehr nach dem Sitz der erstinstanzlichen Behörde richtet, sondern nach den Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 AVG. Damit hätten sich vor allem im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren (siehe: Richter auf Reisen) und auch im Bereich der landesrechtlichen Bestimmungen gravierende Vollzugsprobleme ergeben. Dies wurde nun korrigiert.